Archiv für die Kategorie: 'Verkehrsunfall'


Saarbrücken/Berlin (DAV). Ein Autofahrer muss bei einem Unfall alles tun, um den Tatbestand aufzuklären und den Schaden gering zu halten. Verlässt er den Unfallort, bevor die Polizei eingetroffen ist, so verletzt er diese Verpflichtung und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz – auch dann nicht, wenn er seinen Wagen und seine Papiere an der Unfallstelle zurücklässt. Über diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28. Januar 2009 (AZ: 5 U 424/08) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Im vorliegenden Fall war der Fahrer eines Pkw nachts in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit der Begrenzungsmauer eines nahe gelegenen Anwesens kollidiert. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von 800 Euro. Der Fahrer verließ noch vor Eintreffen der Polizei und des Krankenwagens den Unfallort, ließ allerdings sein Auto mit den Papieren zurück. Er gab später an, dass er unter Schock gestanden und zudem einer Auseinandersetzung mit einem der anwesenden Zeugen aus dem Weg habe gehen wollen. Außerdem habe er ja nicht nur sein Fahrzeug zurückgelassen, sondern sich auch mit der Einwilligung einer weiteren Zeugin entfernt. Am nächsten Morgen suchte er einen Arzt auf, der diverse Verletzungen an Kopf und Armen feststellte.

 

Der Fahrer berief sich daraufhin auf seine Schuldunfähigkeit und klagte gegen seine Kaskoversicherung auf Zahlung des entstandenen Schadens. Die Klage wurde jedoch abgelehnt. Die Versicherung sei nicht verpflichtet, Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen, da der Kläger durch das Verlassen der Unfallstelle seine Verpflichtung zur Aufklärung des Tatbestands verletzt habe. Das Entfernen vom Unfallort sei weder mit dem Zurücklassen des Fahrzeugs samt Papieren noch mit der Einwilligung eines der Zeugen zu entschuldigen oder gar zu rechtfertigen. Der Fahrer hätte warten müssen, bis die Polizei eintraf, um konkrete Feststellungen zu seinen Personalien und der Art seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Dies sei insbesondere deshalb wichtig, weil es versicherungsrechtlich auch immer darum geht, ob bei einem Unfall möglicherweise Alkohol mit im Spiel war. Das Verlassen des Unfallortes machte diese Überprüfung jedoch unmöglich.


Köln/Berlin (DAV). Auf Radfahrer als „schwächere“ Verkehrsteilnehmer müssen vor allem Autofahrer besonders achten. Sie können sich aber nicht darauf verlassen, immer Vorfahrt zu bekommen. Ein Radfahrer, der eine Vorfahrtsstraße überqueren möchte, trägt bei einem Unfall die alleinige Schuld. Über diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 29. August 2007 (AZ: 20 U 107/07) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im vorliegenden Fall wollte eine Radfahrerin an einer Kreuzung eine Vorfahrtstraße überqueren. Beim Überqueren der Fahrbahn kollidierte sie mit einem vorfahrtberechtigten Auto und zog sich beim Sturz Verletzungen zu. Daraufhin erhob die Radfahrerin Klage gegen den Autofahrer.

Nachdem das Landgericht die Klage abgelehnt hatte, wurde dieses Urteil vom Oberlandesgericht Köln nochmals bestätigt: An der betreffenden Kreuzung befänden sich zwar für die vorfahrtberechtigten Fahrzeuge Warnhinweise, neben einem Warnblinklicht, das auf einen kreuzenden Fußgängerüberweg hinweist, auch ein Warnschild „Radfahrer kreuzen“. Dies bedeute aber nicht, dass Fahrzeuge, die sich auf der Vorfahrtstraße befinden, zum Warten verpflichtet seien. Die Warnschilder verpflichteten lediglich zu erhöhter Aufmerksamkeit. Zudem habe die Radfahrerin das auf dem Fahrradweg angebrachte Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ missachtet. Den Autofahrer treffe in diesem Fall also keine Schuld: Zum einen wurde bei der Beweisaufnahme keine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt, zum anderen durfte er darauf vertrauen, dass die Radfahrerin sein Vorfahrtrecht beachten würde.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV


1. Sichern Sie die Unfallstelle ab. Warnblinklicht einschalten! Warndreieck in mindestens 100 m Entfernung aufstellen. Ggf. erste Hilfe leisten. Bringen Sie sich in Sicherheit z.B. hinter der Leitplanke.

2. Sie sollten unbedingt alle Daten von den Unfallbeteiligen und Zeugen sichern! Schreiben Sie deren Namen, Adressen, Kfz-Kennzeichen, Telefonnummer und besondere Anhaltspunkte für Alkoholisierung oder Drogen auf.

3. Schiessen Sie Fotos mit Ihrem Handy, wenn es eine Digitalkamera besitzt!

4. Die Polizei sollte in folgenden Fällen gerufen werden (Tel. 110): Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden (also ca. über 1.500,- Euro). Erscheint einer der Unfallbeteiligten unabhängig davon alkoholisiert oder unter Drogen zu stehen, rufen Sie ebenfalls am besten die Polizei.

5. Notieren Sie sich den Namen des aufnehmenden Polizeibeamten und seine Dienststelle samt Anschrift und Telefonnummer für Rückfragen. Fragen Sie nach einer Vorgangsnummer.

6. Kein pauschales Schuldanerkenntnis abgeben! Versicherungen mögen dies gar nicht.

7. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht Ihres Vertrauens. Dies ist insbesondere auch dann sinnvoll, wenn Sie gerade keinerlei Schuld trifft, weil dann gegebensfalls der Unfallgegner all Ihre Anwaltskosten tragen muss. Nur bei einem Rechtsanwalt können Sie sicher sein, dass alles rechtmäßig geregelt werden wird. Hierüber wird Sie gern Ihr Rechtsanwalt aufklären. Vorsichtig sollten Sie sein, wenn Sie die gegnerische Versicherung kontaktiert!

8. Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrer Versicherung. Ist Ihnen Ihre Versicherung nicht bekannt, kann der sog. Zentralruf der Versicherer helfen. Dieser hilft Ihnen auch ohne Kenntnis des Namens des Halters des beteiligten Unfallfahrzeugs die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zu ermitteln. Ausreichend ist hierbei die Nennung des Kennzeichen des Unfallgegners und das Datum des Unfallereignisses.