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Die Anmietung von einem Ersatzfahrzeug nach einem Verkehrsunfall gestaltet sich ohne anwaltliche Hilfe als schwieriges Unterfangen – Eine Bestandsaufnahme

Eine der größten Herausforderungen für auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwälte sowie deren Mandanten bleibt auch im Jahr 2012 das Feld der Anmietung von Ersatzfahrzeugen nach Verkehrsunfällen.

Die Ausgangslage ist eigentlich übersichtlich: Der Mandant erleidet einen Unfall, den der Unfallgegner verschuldet hat. Für die Dauer der Fahrzeugreparatur oder der Beschaffung eines Neuwagens mietet der Geschädigte einen Pkw oder Lkw bei einer Autovermietung.

Die Schwierigkeiten beginnen, sobald es um den Ersatz der Anmietungskosten geht:

Haftpflichtversicherungen verweisen gerne auf von ihnen selbst vorgeschlagene oder vermeintlich ermittelte Tarife, die regelmäßig weit unterhalb der tatsächlichen Kosten einer Ersatzanmietung liegen. Tausende Sachverhalte dieser Art landen Jahr für Jahr bei den Gerichten: Oft ist das Verschulden des Unfallgegners am Unfall selbst zwischen den Parteien dabei gänzlich unstreitig, und es geht ausschließlich um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten. Leider ist bis zum heutigen Datum keinerlei klare Linie zu dieser Frage in der Rechtsprechung zu erkennen. Von Bundesland zu Bundesland, ja mitunter sogar von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk treten drastische Abweichungen in der Berechnung auf. Und das, obgleich das deutsche Schadensrecht insoweit nicht kompliziert ist: Der Geschädigte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne den Verkehrsunfall gestanden hätte.

Doch was macht die Rechtsprechung daraus? Seit der Bundesgerichtshof (BGH) offen ließ, ob eine Abrechnung der Mietwagenkosten nach der sog. Fraunhofer-Studie oder der Schwacke-Liste zu erfolgen hat, treiben die Berechnungsmodalitäten ständig neue Blüten. Beispiele aus dem bundesdeutschen Flickenteppich: Im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main wird grundsätzlich nach Fraunhofer abgerechnet, ein typischerweise sehr niedriger Wert, da die Preise bei Fraunhofer Anmietungen mit langer Vorlaufzeit über das Internet zu Grunde legen. Der Mandant muss aber sofort anmieten; weder er noch sein Rechtsanwalt können das Datum eines Verkehrsunfalls ,,planen“. Im Bezirk des OLG Köln wird hingegen nach Schwacke abgerechnet, der Geschädigte steht besser; das gilt aber wiederum dann nicht, wenn der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung beweist, dass der Schwacke-Tarif im Einzelfall überteuert war, etwa, weil dem Geschädigten günstigere Angebote zur Verfügung standen. Die Unklarheiten perfekt macht das LG Essen: Es geht vom Fraunhofer-Tarif aus, addiert aber pauschal 20% hinzu.

Als auf das Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei erwarten wir, dass der BGH den Stilblüten mit einer demnächst anstehenden Entscheidung endlich ein Ende setzt und alsbald bundeseinheitliche Standards etabliert. Es wäre auch am Deutschen Verkehrsrechtstag, hier endlich eine Vereinheitlichung zu fordern: im Interesse der Geschädigten, aber auch der Einheit der Rechtsordnung. Gegenwärtig hängt es nur vom Zufall – nämlich dem Unfallort – ab, in welchem Umfang Mietwagenkosten berechtigt ersetzt werden können. Die Rechtsgrundlage für diesen Ersatzanspruch ist indessen bundesweit dieselbe – nämlich § 249 BGB. Wir fordern daher alsbald die Herstellung von Rechtsklarheit – zu Gunsten aller Beteiligten.

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Rechtsanwalt Thorsten Rachvoll
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Verkehrsrecht Meldung 1 (Anmietung Ersatzfahrzeug)

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