Archiv für die Kategorie: 'Kfz-Kaufrecht'


Brandenburg/Berlin (DAV). Ein Wertgutachten über einen Gebrauchtwagen, der privat verkauft wird, gilt nicht als Garantieversprechen des Verkäufers, wenn das Gutachten erst auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers erstellt und vorgelegt wurde. So entschied das Oberlandesgericht Brandenburg im Urteil vom 1. Juli 2008 (AZ: 6 U 120/07).

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wollte der Kläger Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Oldtimerkauf geltend machen. Der Kläger hatte einen über das Internet angebotenen Oldtimer von einem privaten Verkäufer erworben. Zuvor wollte der Käufer jedoch sicherstellen, dass der verlangte Kaufpreis dem Wert des Fahrzeugs entsprach und verlangte die Erstellung eines Wertgutachtens durch einen Fachmann. Nachdem das Gutachten vorgelegt worden war, schlossen beide einen Kaufvertrag ab. Etwa ein Jahr später stellte der Käufer bei einem Werkstattbesuch fest, dass der Zustand des Wagens sehr viel schlechter war, als er aufgrund des Gutachtens angenommen hatte. Daraufhin klagte er auf Schadensersatz sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den Fachmann, der damals das Gutachten erstellt hatte.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Meinung des Klägers, der Beklagte habe durch die Vorlage des Gutachtens die Garantie für den Zustand und die Beschaffenheit des Autos übernommen – somit auch die Verantwortung für Mängel –, liege der Fall hier anders: Hätte der Verkäufer das Fahrzeug von vornherein mit einem Bewertungsgutachten im Internet beworben, so hätte er damit kenntlich gemacht, dass er auch für die Richtigkeit des Gutachtens einstehen will. Da das Gutachten jedoch erst auf den ausdrücklichen Wunsch des Käufers eingeholt wurde, könne daraus nicht gleichzeitig ein Garantieversprechen des Verkäufers gefolgert werden. Auch vom beklagten Gutachter stehe dem Kläger kein Schadensersatz zu: Zum einen wurde das Gutachten aufgrund einer Wertbestimmung erstellt, und nicht zum Zweck einer verbindlichen Zustandsbeschreibung. Nichtsdestotrotz seien sowohl Zustand als auch Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung zutreffend gewesen, so der ebenfalls beklagte Gutachter. Ein schlechterer Zustand nach dem Kauf beruhe demnach auf der natürlichen Alterung des Fahrzeugs.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV


BGH – Urteil vom 19.09.2007, Aktenzeichen: VIII ZR 141/06

a) Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG).

b) Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.

BGH – Urteil vom 22.11.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 72/06

a) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit “fahrbereit”, weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss.

b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug “fahrbereit” ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256).

c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).