Die Württembergische Versicherung verweist auf ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Hamm.

Autofahrer sind dafür verantwortlich, dass mitfahrende Kinder während der gesamten Fahrt angeschnallt bleiben. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), weist auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (RBs 153/13) hin. Ein Bußgeld ist demnach auch dann fällig, wenn ein Kind während der Fahrt unbemerkt den Gurt öffnet.

Im entschiedenen Fall kam ein Autofahrer, der auf dem Rücksitz ein vierjähriges Kind dabei hatte, in eine Polizeikontrolle. Das Kind saß unangeschnallt in einem Kindersitz. Der Autofahrer berief sich darauf, dass er sein Kind vor Beginn der Fahrt vorschriftsmäßig angeschnallt habe. Während der Fahrt habe es jedoch den Gurt unbemerkt geöffnet. Trotzdem erging ein Bußgeldbescheid, den das Oberlandesgericht Hamm bestätigte. Laut der Entscheidung hätte der Vater sein Kind vor Antritt der Fahrt darauf hinweisen müssen, zu welch schwerwiegenden Folgen es kommen könne, wenn es sich während der Fahrt abschnallt. Bereits ein vierjähriges Kind sei in der Lage, ein ausgesprochenes Verbot zu verstehen und zu befolgen. Außerdem hätte der Fahrer während der Fahrt immer wieder kontrollieren müssen, ob das Kind noch angeschnallt ist. Autobahnen und Schnellstraßen seien zu meiden, wenn die Kontrolle während der Fahrt nicht möglich ist und keine weitere Begleitperson mitfährt.

Über:

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Wüstenrot & Württembergische – Der Vorsorge-Spezialist
Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe ist ,,Der Vorsorge-Spezialist“ für die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Im Jahr 1999 aus dem Zusammenschluss der Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, verbindet der börsennotierte Konzern mit Sitz in Stuttgart die Geschäftsfelder BausparBank und Versicherung als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Die rund sechs Millionen Kunden der W&W-Gruppe schätzen die Service-Qualität, die Kompetenz und die Kundennähe von rund 8.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Innendienst und 6.000 Außendienst-Partnern. Dank eines weiten Netzes aus Kooperations- und Partnervertrieben sowie Makler- und Direkt-Aktivitäten kann die W&W-Gruppe mehr als 40 Millionen Menschen in Deutschland erreichen. Die W&W-Gruppe setzt auch künftig auf Wachstum und hat sich bereits heute als größter unabhängiger und kundenstärkster Finanzdienstleister Baden-Württembergs etabliert.

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Wer kommt für Schäden auf, die am Fahrzeug aufgrund schlechter Straßenverhältnisse, beispielsweise Schlaglöcher, entstehen?

Auch wenn der Winter 2013/14 weitestgehend ausblieb, haben die vergangenen Winterjahre doch erhebliche Schäden auf Deutschlands Straßen hinterlassen. Die Kassen der Kommunen sind leer, große Löcher in den Straßen werden bestenfalls ausgebessert, saniert wird nur selten. Doch wer kommt für die Schäden auf, wenn Fahrzeuge aufgrund der schlechten Straßenverhältnisse beschädigt werden? Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), geht der Frage nach.

Die Gemeinden behelfen sich bei Straßenschäden häufig durch das Aufstellen entsprechender Warnschilder. Damit haben sie, rechtlich gesehen, ihre Pflicht erfüllt. Gerade in ländlichen Gebieten muss verstärkt mit Straßenschäden gerechnet werden, da hier auch schwere Traktoren und andere Landmaschinen unterwegs sind.

Fahrbahnschäden und Beschilderung dokumentieren

Entsteht ein Schaden am Fahrzeug aufgrund des schlechten Fahrbahnzustandes, beispielweise aufgrund von großen Löchern in der Straße, empfiehlt die Württembergische, sowohl den Schaden am Fahrzeug, den Zustand der Straße sowie die örtliche Beschilderung mithilfe von Fotos zu dokumentieren. Können Fahrer nachweisen, dass sie nur unzureichend oder gar nicht auf Fahrbahnmängel hingewiesen wurden, sind die Chancen größer, den Schaden bei der Gemeinde geltend machen zu können.

Bei schlechtem Fahrbahnzustand Geschwindigkeit anpassen

Der Fahrer muss aber auch nachweisen, dass er seine Fahrweise den Witterungsbedingungen und Straßenverhältnissen angepasst hat. Ist dem Fahrer zum Beispiel schon länger bekannt, dass die Straße in einem bestimmten Gebiet in schlechtem Zustand ist, muss er seine Geschwindigkeit dort entsprechend vermindern, auch wenn er eigentlich schneller fahren dürfte.

Eine Vollkaskoversicherung schützt das Portemonnaie des Fahrers bei größeren Unfallschäden, die beispielsweise das Fahrwerk betreffen. Häufig verursachen Schlaglöcher aber nur kleinere Schäden. Wenn diese die Selbstbeteiligung nicht übersteigen, müssen sie ohnehin vom Versicherungsnehmer selbst getragen werden. Wenn sie die Selbstbeteiligung nur leicht übersteigen, empfiehlt es sich in der Regel nicht, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, da dies eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts zur Folge hat. Der wirksamste Schutz vor Schäden durch Schlaglöcher ist daher die vorausschauende Fahrweise des Fahrers.

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Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz

Fährt man an einem haltenden Linien- oder Schulbus vorbei, bei dem gerade Fahrgäste ein- und aussteigen oder der ein Warnblinklicht eingeschaltet hat, muss man Schrittgeschwindigkeit einhalten. Wer schneller fährt, haftet auch dann für eventuelle Unfallschäden, wenn Fußgänger leichtsinnig über die Straße laufen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgericht Koblenz (12 U 806/11) weist die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), hin.

Ein Autofahrer fuhr an einem in einer Haltebucht stehenden Schulbus, der seine Warnblinkanlage eingeschaltet hatte, mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h vorbei. Er konnte nicht mehr rechtzeitig vor einem Schüler halten, der noch schnell den Bus erreichen wollte und unachtsam über die Straße lief. Laut dem Urteil hätte der Autofahrer nach § 20 der Straßenverkehrsordnung auf Schrittgeschwindigkeit, also auf vier bis sieben km/h, abbremsen müssen, als er sich dem Bus näherte. Er hätte damit nicht warten dürfen, bis er den Schüler sah. Wie ein Sachverständiger feststellte, wäre bei korrektem Verhalten der Unfall vermieden worden.

Da sich der Schüler leichtsinnig verhielt und nicht den nahen Fußgängerüberweg benutzte, rechnete ihm das Gericht ein Mitverschulden von 25 Prozent zu. Damit haftete der Autofahrer für 75 Prozent der angefallenen Behandlungskosten und sonstigen unfallbedingten Aufwendungen.

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