Die Anmietung von einem Ersatzfahrzeug nach einem Verkehrsunfall gestaltet sich ohne anwaltliche Hilfe als schwieriges Unterfangen – Eine Bestandsaufnahme

Eine der größten Herausforderungen für auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwälte sowie deren Mandanten bleibt auch im Jahr 2012 das Feld der Anmietung von Ersatzfahrzeugen nach Verkehrsunfällen.

Die Ausgangslage ist eigentlich übersichtlich: Der Mandant erleidet einen Unfall, den der Unfallgegner verschuldet hat. Für die Dauer der Fahrzeugreparatur oder der Beschaffung eines Neuwagens mietet der Geschädigte einen Pkw oder Lkw bei einer Autovermietung.

Die Schwierigkeiten beginnen, sobald es um den Ersatz der Anmietungskosten geht:

Haftpflichtversicherungen verweisen gerne auf von ihnen selbst vorgeschlagene oder vermeintlich ermittelte Tarife, die regelmäßig weit unterhalb der tatsächlichen Kosten einer Ersatzanmietung liegen. Tausende Sachverhalte dieser Art landen Jahr für Jahr bei den Gerichten: Oft ist das Verschulden des Unfallgegners am Unfall selbst zwischen den Parteien dabei gänzlich unstreitig, und es geht ausschließlich um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten. Leider ist bis zum heutigen Datum keinerlei klare Linie zu dieser Frage in der Rechtsprechung zu erkennen. Von Bundesland zu Bundesland, ja mitunter sogar von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk treten drastische Abweichungen in der Berechnung auf. Und das, obgleich das deutsche Schadensrecht insoweit nicht kompliziert ist: Der Geschädigte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne den Verkehrsunfall gestanden hätte.

Doch was macht die Rechtsprechung daraus? Seit der Bundesgerichtshof (BGH) offen ließ, ob eine Abrechnung der Mietwagenkosten nach der sog. Fraunhofer-Studie oder der Schwacke-Liste zu erfolgen hat, treiben die Berechnungsmodalitäten ständig neue Blüten. Beispiele aus dem bundesdeutschen Flickenteppich: Im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main wird grundsätzlich nach Fraunhofer abgerechnet, ein typischerweise sehr niedriger Wert, da die Preise bei Fraunhofer Anmietungen mit langer Vorlaufzeit über das Internet zu Grunde legen. Der Mandant muss aber sofort anmieten; weder er noch sein Rechtsanwalt können das Datum eines Verkehrsunfalls ,,planen“. Im Bezirk des OLG Köln wird hingegen nach Schwacke abgerechnet, der Geschädigte steht besser; das gilt aber wiederum dann nicht, wenn der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung beweist, dass der Schwacke-Tarif im Einzelfall überteuert war, etwa, weil dem Geschädigten günstigere Angebote zur Verfügung standen. Die Unklarheiten perfekt macht das LG Essen: Es geht vom Fraunhofer-Tarif aus, addiert aber pauschal 20% hinzu.

Als auf das Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei erwarten wir, dass der BGH den Stilblüten mit einer demnächst anstehenden Entscheidung endlich ein Ende setzt und alsbald bundeseinheitliche Standards etabliert. Es wäre auch am Deutschen Verkehrsrechtstag, hier endlich eine Vereinheitlichung zu fordern: im Interesse der Geschädigten, aber auch der Einheit der Rechtsordnung. Gegenwärtig hängt es nur vom Zufall – nämlich dem Unfallort – ab, in welchem Umfang Mietwagenkosten berechtigt ersetzt werden können. Die Rechtsgrundlage für diesen Ersatzanspruch ist indessen bundesweit dieselbe – nämlich § 249 BGB. Wir fordern daher alsbald die Herstellung von Rechtsklarheit – zu Gunsten aller Beteiligten.

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Verkehrsrecht Meldung 1 (Anmietung Ersatzfahrzeug)

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Fiktive Abrechnung und Markenwerkstatt

4. März 2012 PM-Ersteller

Bei der fiktiven Abrechnung eines Unfalls, bei der ein vorher nicht in der Fachwerkstatt gewartetes Auto beschädigt wurde, wurden nur die Kosten einer günstigeren freien Werkstatt zugrunde gelegt.

Was bedeutet fiktive Abrechnung?

Ein Unfallschaden muss vom Autoeigentümer nicht zwangsläufig repariert werden. Der Geschädigte kann sich auch für die fiktive Abrechnung entscheiden, also die Kosten einer Reparatur in einer Fachwerkstatt vom Unfallgegner verlangen. Die fiktive Abrechnung umfasst z.B. nicht die Mehrwertsteuer, die bei einer tatsächlichen Reparatur angefallen wäre.
Streit über die Höhe der fiktiven Abrechnung

Der Fall:

Der Kläger hatte sein 7 Jahre altes Auto seit längerem nicht mehr in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten lassen, ging aber bei der fiktiven Abrechnung des Unfallschadens vom Stundensatz einer markengebundenen Fachwerkstatt aus. Er verließ sich dabei auf das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten, das nur die Preise von markengebundenen Fachwerkstätten auswies. Die Versicherung des Schädigers zahlte kommentarlos nur den Betrag, der bei der Reparatur bei einer freien Werkstatt erforderlich gewesen wäre. Der Geschädigte klagte daraufhin erfolglos den Restbetrag ein. Erst im Prozess wies die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf günstigere freien Werkstätten hin und bestand darauf, nur diese bezahlen zu müssen, was das Gericht genau so sah (AG Mannheim mit Urteil vom 28.01.2011, AZ 10 C 269/10).

Hätte die Versicherung vorher auf die günstiger freien Werkstätten verweisen müssen?

Nein, bei fiktiver Abrechnung ist der Geschädigte selbst dafür verantwortlich, seinen Schaden richtig zu berechnen. Macht der vom Geschädigten beauftragte Gutachter dabei Fehler, geht dies zu Lasten des Geschädigten.

Fazit:

Die besprochene Entscheidung entspricht der herrschenden Rechtsprechung, die in den vergangenen Jahren bei fiktiver Abrechnung von Verkehrsunfällen immer weiter zu Lasten des Geschädigten ging. Selbst wenn Sie Ihr Fahrzeug seit Jahren in einer Markenwerkstatt warten lassen, müssen Sie sich darauf gefasst machen, sich mit Hinblick auf das Alter Ihres Autos auf die Kosten einer freien Werkstatt verweisen lassen zu müssen (siehe auch: Autofahrer auf freie Werkstatt verwiesen). Achten Sie daher darauf, dass der Gutachter zu diesem Thema Stellung nimmt. Das Gutachten sollte eine Aussage dazu enthalten, ob eine Reparatur in einer Markenwerkstatt gerechtfertigt ist. Weiterhin sollten Sie lückenlos nachweisen können, dass Sie Ihr Fahrzeug in der Vergangenheit regelmäßig in einer Markenwerkstatt warten ließen. Wenn Sie Ihr Risiko minimieren wollen, sollten Sie bei fiktiver Abrechnung den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes einholen.

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Ansgar Honsel
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

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