Fußgänger auf der Fahrbahn

17. April 2009 juratraffic.de

Berlin (DAV). Ein Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger bei Rot erneut über die Ampel läuft, nachdem er bereits wieder auf die Busspur zurückgegangen war. Er muss sich nicht bremsbereit halten und es trifft ihn keine Mitschuld. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 31. Juli 2008 (AZ: 12 U 234/07), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

In dem Fall ging ein Fußgänger bei Rot über die Ampel. Als er schon auf der Fahrbahn angekommen war, ging er wieder auf die Busspur zurück, um dann erneut ? einem Bus ausweichend ? auf die Fahrbahn zu laufen. Nach dem Unfall war der Fußgänger der Meinung, dass den Autofahrer eine Mitschuld ? zumindest hinsichtlich der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ? treffe und klagte.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz scheiterte er. Eine Mitschuld sei dem Fahrer nicht vorzuwerfen. Er habe insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger bei roter Fußgängerampel die Fahrbahn erneut betritt. Das ?Zurücklaufen? auf die Busspur sei abgeschlossen gewesen. Vor einem möglicherweise herannahenden Bus hätte er auf den Gehweg und nicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen.

Als Unfallopfer sollte man sich in jedem Fall unverzüglich anwaltlich beraten lassen, da die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten des unschuldigen Opfers zahlen muss. Auch bei Fragen hinsichtlich einer Mitschuld ist dies notwendig, um mit der gegnerischen Versicherung auf ?Augenhöhe? zu sein.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV

Rüdesheim/Berlin (DAV). Auch bei Unfällen mit geringen Geschwindigkeiten und einer Geschwindigkeitsänderung unter ?Harmlosigkeitsgrenze? kann es zu Verletzungen der Halswirbelsäule kommen. Das Amtsgericht Rüdesheim hat mit Urteil vom 21. Mai 2008 (AZ: 3 C 394/05) in einem solchen Fall ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro zugesprochen.

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall saß die Klägerin als Beifahrerin in einem stehenden Fahrzeug, als ein PKW mit etwa 16 km/h von hinten auffuhr. In der Folge ließ sie sich wegen Schulter- und Nackenschmerzen ärztlich behandeln. Der Unfallhergang sowie die Schuld des Auffahrenden sind zwischen den Unfallbeteiligten nicht streitig. Als die Beifahrerin auch Schmerzensgeld forderte, lehnte dies der Beklagte jedoch ab. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung habe nur neun km/h betragen und liege damit unter der ?Harmlosigkeitsgrenze? von zehn km/h, über der es zu HWS-Problemen kommen könnte.

Dieser Argumentation folgte der Richter nicht. Zwar habe die Geschwindigkeitsänderung tatsächlich nur 6,8 bis 8,1 km/h betragen, daraus folge aber nicht, dass solche Verletzungen automatisch ausgeschlossen seien. Vielmehr bedeute die ?Harmlosigkeitsgrenze?, dass bei einer höheren Differenzgeschwindigkeit als 10 km/h solche Verletzungen üblich seien. Bei geringeren Geschwindigkeiten müssten die einzelnen Umstände des Unfalls berücksichtigt werden. Der Hausarzt der Klägerin habe vor Gericht nachvollziehbar darlegen können, dass es vor dem Unfall keine Verletzungen gab und die nun aufgetretenen Schmerzen typische Folgen von Auffahrunfällen seien. Der Beklagte müsse 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Dieser Fall zeigt, dass man sich als Unfallopfer in jedem Fall unverzüglich anwaltlich beraten lassen sollte, zumal hier die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten zahlen muss. Besonders schnelle und unproblematische Hilfe, die Möglichkeit, den Unfallbogen elektronisch auszufüllen sowie unmittelbar einen DAV-Verkehrsrechtsanwalt zu kontaktieren, haben Unfallopfer unter www.schadenfix.de. Dabei handelt es sich um ein neues und komfortables Angebot der Verkehrsrechtsanwälte des DAV, damit Unfallopfern schnell und unkompliziert geholfen wird.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV

Celle/Berlin (DAV). Bei der Kollision zweier Fahrzeuge, bei der der eine Fahrer links abbiegen will, der andere jedoch gerade zum Überholmanöver ansetzt, trifft beide Fahrer die gleiche Schuld. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2007 (AZ: 14 U 97/07) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Autofahrer, der nach links in einen Feldweg abbiegen wollte, kollidierte mit einem Motorradfahrer, der dazu ansetzte, ihn zu überholen. Da beide Beteiligten die Situation unterschiedlich schilderten, stand bei dieser Klage Aussage gegen Aussage: Der Linksabbieger berichtete, er habe links geblinkt, das Tempo verringert und sich auf dem linken Teil der Fahrbahnspur eingeordnet, während der Motorradfahrer noch weit entfernt gewesen sei. Der Motorradfahrer hingegen schilderte, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug unvermindert langsam gefahren sei und auch keinen Blinker gesetzt habe. Aus diesem Grund habe er sich zum Überholen entschlossen.

Da keine Zeugen zugegen waren, die den genauen Unfallhergang hätten bezeugen können, konnte der Unfall nicht mehr aufgeklärt werden.

Daher hat das Gericht zunächst geprüft, ob ein so genannter Anscheinsbeweis ? nach aller Erfahrung spricht der Anschein dafür, dass es sich so verhalten hat ? zugunsten einer Partei greifen würde. Da dies nicht der Fall war, teilten die Richter die Haftung zu je 50 Prozent auf beide Parteien auf.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV


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