Brandenburg/Berlin (DAV). Den Motorradfahrer, der bei Helligkeit auf einen auf einer Autobahn liegen gebliebenen Lkw auffährt, trifft eine Mitschuld von lediglich 40 Prozent. Voraussetzung für die überwiegende Haftung des Lkw-Fahrers ist allerdings, dass der Lkw ungesichert auf der linken Spur ausrollte. Damit änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) am 17. Juli 2008 (AZ: 12 U 46/07) das Urteil des Landgerichts, welches die Schuld allein beim Motorradfahrer gesehen hatte.

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr ein Motorradfahrer bei guten Sichtverhältnissen auf einen Lkw auf. Dieser rollte aufgrund eines technischen Defekts bei einem Überholvorgang auf der linken Spur einer Autobahn aus, ohne Warnblinker gesetzt zu haben.

Das Landgericht hatte noch die alleinige Haftung beim Motorradfahrer gesehen, weil er gegen das ?Sichtfahrgebot? verstoßen hätte. Das OLG nahm eine Haftungsverteilung von 40 Prozent zu 60 Prozent zu Gunsten des Motorradfahrers vor. Zwar habe der Motorradfahrer in der Tat gegen das ?Sichtfahrgebot? verstoßen. Der Lkw-Fahrer hätte aber zumindest die Warnblinkanlage einschalten können. Hinzu käme auch, dass der Lkw-Fahrer zu dem Zeitpunkt, als sein Fahrzeug fahruntüchtig wurde, nicht auf den Grünstreifen ausgewichen sei ? was möglich gewesen wäre. Dieses Verhalten wäre aber schon wegen der hohen Gefahr durch das Blockieren der Überholspur einer Autobahn erforderlich gewesen. Aus diesen Gründen sei das überwiegende Verschulden beim Lkw-Fahrer zu sehen.

Bei Unfällen sollte man sich immer anwaltlicher Hilfe versichern. Dem Unfallopfer werden die eigenen Anwaltskosten von der gegnerischen Versicherung in der Regel ersetzt. Damit Unfallopfer schnell und problemlos zu ihrem Recht kommen, bietet die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht einen neuen Service an: Unter www.schadenfix.de kann man den Unfallbogen online ausfüllen und direkt an einen Verkehrsrechtsanwalt senden. Dieser kümmert sich dann um alles Weitere.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV

Berlin (DAV). Wer Alkohol getrunken hat, sollte nicht mehr fahren ? weder mit dem Auto noch mit dem Fahrrad. Tut man es doch und wird nach übermäßigem Alkoholkonsum im Straßenverkehr erwischt, so riskiert man seine Fahrerlaubnis, egal ob man mit einem Auto oder ?nur? mit einem Fahrrad unterwegs war. Über diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2008 (AZ: 1 N 80.07) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im vorliegenden Fall war ein Fahrradfahrer mit einem Blutalkoholwert von 1,98 Promille auffällig geworden und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen. Dieses sollte klären, ob zu erwarten sei, dass der Mann auch zukünftig unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen werde. Da das Gutachten eine weitere so genannte Trunkenheitsfahrt nicht ausschloss, wurde dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen klagte er. Als Begründung führte er an, dass er ja nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern lediglich mit einem Fahrrad ? für das man keinen Führerschein brauche ? unterwegs war. Mit dieser Entscheidung für das Fahrrad habe er sich bewusst gegen das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss entschieden. Zudem sei dies das erste Mal gewesen, dass er im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss angetroffen wurde. Seiner Meinung nach könne man aus diesem einen Verstoß nicht ableiten, dass sich bei ihm Trunkenheitsfahrten wiederholen würden.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das medizinisch-psychologische Gutachten habe ergeben, dass man beim Kläger von einer erheblichen Alkoholproblematik ausgehen müsse: Bei den Befragungen im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung habe er seinen Alkoholkonsum bagatellisiert, obwohl der außergewöhnlich hohe Wert von 1,98 Promille für eine Gewöhnung und somit einen längerfristigen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol spreche. Zudem habe der Kläger durch einen Fragebogen erhebliche Wissensdefizite in Bezug auf Bedeutung und Auswirkungen von Alkohol beim Führen von Fahrzeugen gezeigt. Daher könne man nicht davon ausgehen, dass der Kläger in Zukunft zuverlässig zwischen übermäßigem Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Bei dieser Beurteilung sei es unerheblich, ob der Betroffene beim Führen eines Kraftfahrzeugs, wie eines Autos oder Motorrads oder eines anderen Fahrzeugs, etwa eines Fahrrades, auffällig geworden sei.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV

Coburg/Berlin (DAV). Wer sich zum Training in ein professionelles Fitness-Studio begibt, darf sich darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Den Studiobetreiber treffen daher hohe Kontrollanforderungen. Wird er diesen nicht gerecht, so haftet er seinen Kunden für Schäden, entschied das Landgericht Coburg am 3. Februar 2009 (AZ: 23 U 249/06).

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall besuchte der Kläger regelmäßig das Fitness-Studio des Beklagten. Als er einmal 90 Kilogramm zum Ziehen auf ein Rückenzuggerät auflegte, hielt dem das Stahlseil nicht stand: Es riss, die Gewichte krachten herunter und der Kläger wurde von der metallenen Querstange am Kopf getroffen. Er erlitt eine klaffende Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung, die Hörfähigkeit ist auf Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel. Daher verlangte er Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Mit Erfolg: Die Richter befanden, dass den Beklagten wegen des hohen Verletzungsrisikos seiner Kunden auch hohe Sorgfaltsanforderungen treffen. Von ihm sei zu verlangen, dass er mit geschultem Blick in kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterzieht oder, wenn er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich dazu fachkundiger Hilfe bedient. An dem betreffenden Stahlseil hätte er rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können und das Seil auswechseln müssen. Deshalb wurde er zu einer Schmerzensgeldzahlung von 4.000 Euro verurteilt und muss auch für die künftigen Schäden des Klägers aufkommen.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft – anwaltauskunft.de


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