Jena/Berlin (DAV). Ein Kraftfahrer muss jederzeit mit Fahrbahnhindernissen rechnen. Fährt er schneller als geboten und kollidiert mit einem Hindernis, so trägt er die alleinige Verantwortung. Über diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Thüringen vom 20. März 2009 (AZ: 4 U 155/08) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im vorliegenden Fall fuhr der Fahrer eines Leihwagens bei Dunkelheit in eine Sperrschranke, die durch die spätere Beklagte zur Absicherung einer Baustelle aufgestellt worden war. Die Eigentümerin des Wagens machte geltend, dass die Baustelle zum einen unzureichend ausgeschildert gewesen sei, zum anderen eine nur mangelhafte Beleuchtung an der Sperrschranke angebracht gewesen sei.

Die Klage auf Schadensersatz wurde jedoch abgewiesen. Die Verantwortung für den Schaden am Fahrzeug der Klägerin trage in diesem Fall allein der Fahrzeugführer. Er habe das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig vor dem Hindernis anhalten können und sei demnach deutlich zu schnell gefahren. Somit habe der Fahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, einer der elementarsten Sicherheitsvorschriften der Straßenverkehrsordnung. Dieses Gebot besagt, dass der Fahrer eines Fahrzeugs nur so schnell fahren darf, dass er selbst bei unvermuteten Fahrbahnhindernissen noch anhalten kann. Ausnahmen würden nur Hindernisse bilden, mit denen ein Fahrer nicht rechnen müsse, wie zum Beispiel unvermittelt zwischen parkenden Autos hervortretende Fußgänger. Hierzu zähle eine vor einer Baustelle aufgestellte Sperrschranke nicht. Auch das Argument der schlechten Beleuchtung sei nicht ausschlaggebend: Selbst wenn die Schranke gar nicht beleuchtet gewesen wäre, läge bei einer Kollision die Verantwortung beim Fahrer, schließlich sei eine solche Schranke schon aufgrund ihrer Größe und durch Straßenbeleuchtung und Fahrzeuglicht kein ungewöhnlich schwer sichtbares Hindernis. Eine Haftung der Beklagten sahen die Richter somit nicht.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV

Darmstadt/Berlin (DAV). Autofahrer müssen auf Radfahrer als „schwächere“ Verkehrsteilnehmer zwar besonders achten, aber nur dort, wo mit ihnen zu rechnen ist. So musste nach einer Entscheidung vom 12. Februar 2009 (AZ: 304 C 181/08) des Amtsgerichts Darmstadt ein Radfahrer die Kosten eines Unfalls mit einem Auto tragen, da er auf einem Gehweg unterwegs war. Hinzu kam, dass er entgegen der Fahrtrichtung und auch zu schnell fuhr, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Radfahrer fuhr auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung, als er mit einem Auto kollidierte, das aus einem Parkplatz kam. Er war der Meinung, der Autofahrer hätte auf ihn achten müssen und wollte Schadensersatz.

Der Richter kam jedoch zu dem Schluss, dass sich der Radfahrer so grob verkehrswidrig verhalten habe, dass er die alleinige Schuld an dem Unfall trage. Er sei nicht nur entgegen der Fahrrichtung gefahren, sondern auch nicht einmal Schrittgeschwindigkeit. Daher könne nicht bewiesen werden, dass der Autofahrer beim Ausfahren seine Sorgfaltspflicht nicht gewahrt hätte.

Üblicherweise haften bei Unfällen von Auto- mit Radfahrern wegen der so genannten Betriebsgefahr erstere immer mit, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, beispielsweise, wenn ein Radfahrer die Vorfahrt missachtet. Wer die alleinige Schuld an einem Unfall trägt, muss im Übrigen die Anwaltskosten des Unfallopfers übernehmen.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV

Stuttgart/Berlin (DAV). Sicherheitstrainings dienen der Verbesserung der Fahrsicherheit, es sind keine Rennen. Die Teilnehmer sind zudem über eine Kfz-Versicherung versichert. Eine stillschweigende Vereinbarung des Haftungsausschlusses unter den Teilnehmern des Trainings, auch wenn sie in den AGB´s des Veranstalters steht, ist daher unwirksam. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart am 21. Juli 2008 (AZ: 5 U 44/08). Bei einer Kollision zweier Teilnehmer gelten für die Haftung die üblichen Regeln, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Kläger und der Beklagte nahmen an einem Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer teil. Bei dem Training kollidierten die beiden bei einer Rechtskurve, wobei es zu einem Schaden an dem Fahrzeugmotor und der Kleidung des Klägers von insgesamt rund 8.000 Euro kam. In den Teilnahmebedingungen des Veranstalters fanden sich unter der Überschrift „Haftungsverzicht“ einige Regelungen, die den Veranstalter von der Haftung freistellten – unter anderem, dass die Teilnehmer für verschuldete Schäden an anderen selbst haften müssten. Der Kläger war der Meinung, dass der Beklagte beziehungsweise dessen Versicherung ihm den Schaden ersetzen müsse.

Entgegen der Meinung des Beklagten sei kein Haftungsausschluss vereinbart, so das Gericht. Ein stillschweigender Haftungsausschluss mache vor allem dann keinen Sinn, wenn der Schädiger haftpflichtversichert sei, insbesondere dann, wenn – wie bei Kraftfahrzeugen – eine Pflichtversicherung bestehe. Ein Ausschluss könne nicht im Interesse der Beteiligten liegen, sondern allein im Interesse des Versicherers. Die Regelungen in den Teilnahmebedingungen könnten sich schon allein nach dem Wortlaut nur auf den Veranstalter beziehen. Ansonsten würden sie auch im krassen Widerspruch zur Intention des Pflichtversicherungsschutzes stehen. Da der exakte Unfallhergang nicht geklärt werden konnte, nahm das Gericht eine Mithaftung des Klägers von 50 Prozent an, so dass der Beklagte die Hälfte des Schadens tragen musste.

Bei Unfällen ist schnelle und kompetente Beratung wichtig. Verkehrsrechtsanwälte kennen im Gegensatz zur Versicherung des Unfallsgegners wirklich alle Ansprüche.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV


Seiten: ««« 1 2 3 4 5 6 7 8 ...129 130 131 »»»