München/Berlin (DAV). Wer aus einer Ausfahrt kommt, muss besonders vorsichtig sein. Der fließende Verkehr hat Vorrang. Für die Einordnung als „Ausfahrt“ kommt es auf die äußeren Merkmale an. So führt eine „Ausfahrt“ im Gegensatz zu einer „Straße“ zu einem Grundstück oder Parkplatz und trägt keinen Straßennamen, entschied das Oberlandesgericht München am 6. Februar 2009 (AZ: 10 U 4845/08).
Bei dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um die Frage, ob die Klägerin Vorfahrt hatte. Beim Verlassen des Parkplatzes eines Altenheims kollidierte sie mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug. Die Frau meinte, sie sei vorfahrtsberechtigt gewesen, da sie für den anderen Fahrer von rechts gekommen sei.
Dem folgten die Richter nicht. Wer aus einer Ausfahrt komme, den träfen besondere Sorgfaltspflichten. Bei der Einordnung als Ausfahrt komme es auf die äußeren Merkmale an. Hier diente die Grundstücksausfahrt nicht dem fließenden Verkehr und habe auch einen Straßennamen getragen. Allein die Tatsache, dass die Ausfahrt nicht durch eine Bordsteinkante abgegrenzt war, sei nicht entscheidend. Würde von dem Vorfahrtsberechtigten verlangt, die Merkmale zu erkennen, müsste er vor jeder nicht eindeutig zu identifizierenden Grundstücksausfahrt anhalten. Dies sei nicht realitätsnah. Der fließende Verkehr habe Vorrang.
Dieser Fall zeigt, dass man als Unfallopfer unberechtigte Ansprüche des Unfallgegners abwehren kann. Die Anwaltskosten eines Unfallopfers trägt die gegnerische Versicherung.
Vom Unfallort entfernt bevor die Polizei eintraf: Kaskoversicherung muss nicht zahlen
14. August 2009 adminSaarbrücken/Berlin (DAV). Ein Autofahrer muss bei einem Unfall alles tun, um den Tatbestand aufzuklären und den Schaden gering zu halten. Verlässt er den Unfallort, bevor die Polizei eingetroffen ist, so verletzt er diese Verpflichtung und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz – auch dann nicht, wenn er seinen Wagen und seine Papiere an der Unfallstelle zurücklässt. Über diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28. Januar 2009 (AZ: 5 U 424/08) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im vorliegenden Fall war der Fahrer eines Pkw nachts in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit der Begrenzungsmauer eines nahe gelegenen Anwesens kollidiert. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von 800 Euro. Der Fahrer verließ noch vor Eintreffen der Polizei und des Krankenwagens den Unfallort, ließ allerdings sein Auto mit den Papieren zurück. Er gab später an, dass er unter Schock gestanden und zudem einer Auseinandersetzung mit einem der anwesenden Zeugen aus dem Weg habe gehen wollen. Außerdem habe er ja nicht nur sein Fahrzeug zurückgelassen, sondern sich auch mit der Einwilligung einer weiteren Zeugin entfernt. Am nächsten Morgen suchte er einen Arzt auf, der diverse Verletzungen an Kopf und Armen feststellte.
Der Fahrer berief sich daraufhin auf seine Schuldunfähigkeit und klagte gegen seine Kaskoversicherung auf Zahlung des entstandenen Schadens. Die Klage wurde jedoch abgelehnt. Die Versicherung sei nicht verpflichtet, Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen, da der Kläger durch das Verlassen der Unfallstelle seine Verpflichtung zur Aufklärung des Tatbestands verletzt habe. Das Entfernen vom Unfallort sei weder mit dem Zurücklassen des Fahrzeugs samt Papieren noch mit der Einwilligung eines der Zeugen zu entschuldigen oder gar zu rechtfertigen. Der Fahrer hätte warten müssen, bis die Polizei eintraf, um konkrete Feststellungen zu seinen Personalien und der Art seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Dies sei insbesondere deshalb wichtig, weil es versicherungsrechtlich auch immer darum geht, ob bei einem Unfall möglicherweise Alkohol mit im Spiel war. Das Verlassen des Unfallortes machte diese Überprüfung jedoch unmöglich.
Beim Wendemanöver mit Einsatzfahrzeug kollidiert – Alleinhaftung liegt beim Wendenden
16. Juli 2009 adminBerlin (DAV). Kommt es bei einem Wendemanöver zu einem Unfall mit einem links überholenden Fahrzeug, so haftet allein der Wendende aufgrund seiner besonderen Sorgfaltspflichten. Auch die überhöhte Geschwindigkeit eines Einsatzfahrzeugs ändert nichts an der Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß. So entschied das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 02. Oktober 2008 (AZ: 12 U 206/08).
Auf der Suche nach einem Parkplatz kollidierte eine Pkw-Fahrerin mit einem herannahenden Einsatzfahrzeug der Polizei. Die Frau hatte auf der gegenüberliegenden Seite einen freien Parkplatz entdeckt, rechts angehalten, um den nachfolgenden Verkehr vorbeizulassen und dann zum Wendemanöver angesetzt. Hierbei kollidierte sie in der Mitte der Fahrbahn mit einem Polizeiauto. Neben Sachschäden am Auto machte die Pkw-Fahrerin auch ein Schleudertrauma geltend und erhob Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Laut der Klägerin hätte sich der Fahrer des Polizeiautos auf ihr Fahrverhalten einstellen können, schließlich habe sie den linken Blinker gesetzt, um anzuzeigen, dass sie auf die andere Fahrbahn wolle. Zudem hätte der Polizist den Unfall vermeiden können, hätte er anstelle eines Bremsvorgangs mit geringer Bremswirkung eine Vollbremsung durchgeführt. So treffe ihn bei diesem Unfall zumindest eine Mitschuld. Der Beklagte jedoch argumentierte, dass der Unfall nur dadurch zustande gekommen sei, dass die Klägerin den Vorrang des sich nähernden Einsatzfahrzeugs missachtet habe.
Die Klage der Pkw-Fahrerin lehnten die Richter ab: Nach dem Beweis des ersten Anscheins habe die Fahrerin die ihr obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten beim Wenden missachtet. Eine Mithaftung des Beklagten scheide aus, da die Klägerin nicht habe beweisen können, dass sie vor dem Anfahren den linken Blinker gesetzt habe. Denn nur dieser Umstand hätte dem Fahrer des Polizeiautos Anlass für eine Vollbremsung geben können. Nach Aussage des Beklagten habe die Klägerin jedoch nur nach rechts geblinkt, sei an den rechten Straßenrand gefahren und habe dort angehalten. Aus diesem Unstand allein müsse der Fahrer eines Einsatzwagens nicht schließen, dass dieser Pkw sogleich wenden würde. Eine Mithaftung wegen überhöhter Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs scheide ebenfalls aus, da ein Polizeiauto bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben berechtigt sei, schneller zu fahren. Es komme hinzu, dass das Blaulicht des Einsatzwagens aufgrund der herrschenden Dunkelheit von der Klägerin gut hätte bemerkt werden können. Sie hätte also in jedem Fall das im fließenden Verkehr befindliche Polizeiauto vorbeifahren lassen müssen.
Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV
