Archiv für die Kategorie: 'Versicherung'


Wird ein Schadenshergang arglistig falsch dargestellt, so entfällt der Versicherungsschutz, auch wenn er bei richtiger Darstellung gegeben wäre.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.06.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 12 U 204/12), dass einem Versicherten kein Versicherungsschutz zukomme, wenn er den Sachverhalt arglistig falsch dargestellt habe. Dies gelte selbst dann, wenn der wahre Sachverhalt vom Versicherungsschutz umfasst gewesen wäre, so das OLG.

Vorliegend gab der Versicherte gegenüber seiner Jagdhaftpflichtversicherung an, er habe seine Jagdhunde an der Leine geführt, welche mit dieser Leine auch die Geschädigte umgerissen haben sollen, als sie wegen eines Rehes losgejagt wären. Dies gab er wohl auch noch in der Klage auf Deckungsschutz an. In der Anhörung vor dem Landgericht gab er dann jedoch zu, die Hunde schon vor der Treibjagd ohne Leinen an die Geschädigte übergeben und bei dem Unfall selbst nicht anwesend gewesen zu sein. Das Landgericht hatte der Klage wohl stattgegeben, da diese Obliegenheitsverletzung, auch wenn sie vorsätzlich geschehen sein soll, sich nicht nachteilig auf die Belange der Versicherung auswirke.

Dagegen legte der Jagdhaftpflichtversicherer Berufung ein, woraufhin das OLG die Klage abwies. Es führte aus, eine Befreiung von der Leistungspflicht seitens der Versicherung sei erfolgt, da ein arglistiger Verstoß gegen die wahrheitsgemäße Schadensberichterstattung vorliege, welcher auch noch vorsätzlich sei. Dies gelte auch, wenn es sich um eine folgenlose Obliegenheitsverletzung handeln sollte, da eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers nicht auszuschließen sei und demgegenüber ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers bestünde. Insbesondere sei hier die unterschiedliche haftungsrechtliche Bewertung der Sachverhalte durchaus möglich.

Da der Kläger hier arglistig gehandelt habe, verdiene er auch nicht den mit der Belehrungspflicht einhergehenden Schutz, sodass insoweit unerheblich sei, ob eine Belehrung über den Verlust der Versicherungsleistung bei vorsätzlichen falschen Angaben, stattgefunden hat.
Jedenfalls liege hier eine arglistige Handlung vor, durch welche der Kläger letztlich den Versicherungsschutz verwirkt habe.

In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist frühzeitige fachkundige anwaltliche Unterstützung unter Umständen hilfreich, denn bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können beispielsweise Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html

Über:

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

fon ..: +49 221 272275-0
fax ..: + 49 221 272275-24
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Pressekontakt:

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln

fon ..: +49 221 272275-0
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com


Immer häufiger kommt es bei der Schadensabwicklung im Rahmen eines Verkehrsunfalles zu Problemen bei der Regulierung- daher sollte ggf. ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden.

BildWenn es zu einem Verkehrsunfall kommt, dann sollte man sich zunächst darüber freuen, wenn es nur ein „Blechschaden“ war. Jedoch ist das Auto häufig neben der Immobilie das teuerste Gut der Bürger. Mit anderen Worten, es geht häufig um viel Geld. Daher ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht nach einem Verkehrsunfall dringend anzuraten, gerade dann, wenn es sich um einen größeren Schaden handelt. Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden sind, so ist die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Begleichung der Anwaltskosten verpflichtet, die Ihnen durch die Geltendmachung Ihres Schadens entstanden sind. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht abgeschlossen haben oder in den Schutzbereich einer Rechtsschutzversicherung eingezogen sind, sollten Sie vorab die Versicherung kontaktieren und sich ggf. eine Deckungszusage für eine anwaltliche Beratung geben lassen. Denn auch wenn Sie den Unfall überwiegend verschuldet haben, wird in der Praxis häufig eine sog. Quote gebildet, so dass auch der Schaden des überwiegend „Schuldigen“ prozentual durch die gegnerische Versicherung beglichen wird. Daher ist gerade bei höheren Schadenssummen die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für Verkehrsrecht dringend zu empfehlen. Einen geeigneten Rechtsanwalt finden Sie im Bedarfsfall auch über eine Anfrage bei der zuständigen Anwaltskammer.

Über:

Anwaltskanzlei Dr. Unger
Herr Dr. Manfred Bernhard Unger
Haagstr. 10
47441 Moers
Deutschland

fon ..: 02841/3911929
web ..: http://www.anwalt-verkehrsrecht-moers.de
email : kanzlei@ra-drunger.de

Anwaltskanzlei für Verkehrsrecht direkt gegenüber dem Amtsgericht in Moers gelegen. Über 30 Jahre juristische Erfahrung. Anwaltskanzlei im Herzen von Moers. Verkehrsrechtskanzlei u.a. für Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall oder sonstigen verkehrsrechtlichen Problemen.
Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden

Pressekontakt:

Anwaltskanzlei Dr. Unger
Herr Andreas Unger
Haagstr. 10
47441 Moers

fon ..: 02841/3911929
web ..: http://www.anwalt-verkehrsrecht-moers.de
email : kanzlei@ra-drunger.de


Wie jedes Jahr rückt der Stichtag für den Wechsel der Autohaftpflicht wieder näher. Bis zum 30. November ist noch Zeit sich nach einer neuen Haftpflicht umzuschauen!

Die Schadenersatz-Bestimmung im Verkehr weicht im Vergleich zur privaten Haftpflicht für Betriebe und Privatpersonen insbesondere in einem wichtigen Detail ab: Gemäß allgemeinem Haftpflichtgesetz wird nicht nur der Fahrer zum Schadenersatz herangezogen, sondern in erster Linie der Halter des PKWs. Er darf ohne Autohaftpflicht gar kein Automobil auf die Straße bringen. Und diese Bestimmung erfüllt ihren Zweck, weil sonst durch eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Unfallverursachers keine Ansprüche gegen ihn zu erwarten wären. Insbesondere bei schweren Unfällen kann die Haftungssumme weit über den Betrag gehen, der vom Verursacher geleistet werden kann. Darum hat der Gesetzgeber hier eine Pflicht zur KFZ-Versicherung verabschiedet, wenngleich z. B. die private Haftpflicht ein freiwillige Versicherung ist.

Das ist versichert
Die Kasko-Versicherung deckt im Großen und Ganzen vier vom Fahrzeugführer verursachten Schadensarten ab:

Personenschäden: Dies ist der schwer wiegendste und in der Regel kostenintensivste Bereich. Verletzungen jeder Art werden von der KFZ-Haftpflichtversicherung bis zum maximalen (individuellen) Deckungssatz übernommen. Sie zahlt zum einen die Heilungskosten, wie Arztkosten, Krankenhausaufenthalte und Rehabilitation, zum anderen darüberhinaus entstandene Spesen, wie Ruhestand bei Invalidität.

Sachschäden: Ob Schäden an fremden PKWs oder Dingen wie etwa Fahrrädern von Dritten werden die Unkosten gezahlt. Dabei sind alle Schäden abgedeckt, die direkt oder indirekt durch den Unfall entstanden sind. Nicht zuletzt wenn beispielsweise Schäden an Mauerwerken, Garagen oder anderen Dingen, die durch das versicherte Auto oder den Fahrer verursacht werden. Hauptsache ist, dass die Schäden vom Autofahrer in der Ausführung einer Fahrzeugführungsabsicht entstanden sind.

Vermögensschäden: Hierunter fallen alle Unkosten, die zum finanziellen Nachteil des Unfallopfers zusteuern und präzise beziffert werden können. Normalerweise sind hierzu Einkommensausfälle zu zählen, die durch einen Ausfall der Arbeitszeit entstehen.

Immaterielle Schäden: Einen bestimmten Bereich der Schäden, wie zum Beispiel psychischer Herkunft, kann man unter Zuhilfenahme der vorigen Bereiche nicht abdecken. Somit handelt es sich um einen immateriellen Schaden. Eigenschaft für diese Art des Schadens ist die nicht korrekte Quantifizierung in Kosten. Darunter fallen an erster Stelle individuelle Schäden wie Schmerzensgeld.

Vor allem weiche Tarifmerkmale Preisrelevant

Bei der Berechnung des persönlichen Beitrags werden neben statistischen Eigenschaften darüber hinaus sogenannte „weiche“ Tarifbesonderheiten im Berechnungsschlüssel aufgenommen. Hierzu zählen bspw. das Alter des Besitzers, sein Wohnort, die jährlichen Fahrkilometer und hauptsächlich existente Vorschäden. 60% bis 260% der Beitragszahlung des Versicherungs-Normalpreises werden alleine durch potentiell entstandene Vorschäden ab-, respektive aufgeschlagen.

Ausgenommen der persönlichen Gegebenheiten ist allerdings auch die Wahl des Versicherers für die Mitgliedsbeitragshöhe ausschlaggebend. Es rechnet sich somit definitiv mindestens einmal im Jahr nach einer kosteneffektiveren Versicherung Ausschau zu halten.

Ein Vergleich bringt oft eine Ersparnis!

Der 30. November ist durch die einmonatige Frist der jeweils jährlich geschlossenen Versicherungsverträge der Stichtag, um fürs kommende Jahr in eine günstigere Versicherung umsteigen zu können. Aber es gibt ebenfalls die außerordentliche Kündigung. Ein Grund für eine Sonderkündigung ist die Neuberechnung der Beiträge im Verlauf des Vertragsjahres.

Auch wenn keine direkte Motivation zum Wechsel besteht, sollte jeder Autobesitzer einmal im Jahr einen Online-Versicherungsvergleich z.B. unter www.privat-haftpflicht.eu durchführen, um sicher zu gehen, dass er nicht zu viel bezahlt.

Über:

payoffmarketing.de, Inh. Georg Hartmann
Herr Georg Hartmann
Gürzenichstr. 21
50667 Köln
Deutschland

fon ..: 022167785351
web ..: http://www.payoffmarketing.de
email : presse@payoffmarketing.de

Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden. Wir schreiben Ihnen auch individuelle Pressemitteilungen, sprechen Sie einfach an!

Pressekontakt:

payoffmarketing.de, Inh. Georg Hartmann
Herr Georg Hartmann
Gürzenichstr. 21
50667 Köln
fon ..: 022167785351
web ..: http://www.payoffmarketing.de
email : presse@payoffmarketing.de

Pages:  1 2