Archiv für die Kategorie: 'Verkehrsrecht'


Hund ohne Leine als Unfallursache

19. Januar 2009 juratraffic.de

Hamm/Berlin (DAV). Geschieht in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem nicht angeleinten Hund ein Unfall, kann ein Anscheinsbeweis ausreichen, um den Halter des Hundes für die Unfallfolgen haftbar zu machen. So das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juli 2008 (AZ: 6 U 60/80), über das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informieren.

Bei einer Radfahrt traf ein Ehepaar auf einem Wirtschaftsweg zwei Fußgänger in Begleitung eines nicht angeleinten Hirtenhundes. Die Frau, die den Hund kannte, sprach ihn an. Kurz darauf kam sie zu Fall und brach sich einen Brustwirbel. Nach ihrer Aussage war der Hund in ihr Vorderrad geraten. Die Frau klagte auf Schadensersatz.

In der Berufungsinstanz hatte sie Erfolg. Zwar widersprachen sich die Zeugenaussagen darin, ob ein direkter Kontakt mit dem Hund Ursache des Sturzes war. Dies war für die Richter jedoch nicht ausschlaggebend. Der Sturz habe sich in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang ereignet. Daher spreche der so genannte ?Anscheinsbeweis? ? nach aller Erfahrung spricht der Anschein dafür, dass es sich so verhalten hat ? dafür, dass der Hund den Unfall verursacht habe, da er nicht angeleint gewesen sei. Die Anleinverpflichtung aus einer Verordnung der Stadt besage nämlich, dass Hunde auf Straßen und in Anlagen nur angeleint geführt werden dürften.

Auch bei Unfällen außerhalb des regulären Straßenverkehrs hilft ein Anwalt.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im DAV


Hof/Berlin (DAV). Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte einen Wagen auch zu gegenüber dem Normaltarif erhöhten Kosten mieten, wenn ihm aufgrund der Umstände keine Alternative zur Verfügung steht. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Hof vom 4. September 2006 (AZ: 14 C 1695/05) verweisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Spät am Abend verursachte eine Autofahrerin einen Unfall, bei dem ein parkendes Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Die Tochter der Besitzerin des Wagens war gezwungen, noch in derselben Nacht ein Pkw bei der Abschleppfirma zu mieten, da sie am nächsten Morgen mit dem Auto zu einem beruflich verpflichtenden Seminar in eine andere Stadt fahren musste und anschließend zu ihrem Heimatort weiter reisen wollte. Da sie den Wagen in der Nacht mietete, hatte sie den gegenüber dem regulären Tarif höheren Unfallersatztarif zu zahlen. Von den in zwei Wochen Leihdauer entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von rund 2.000 Euro zahlte die Versicherung der Unfallverursacherin der Betroffenen jedoch nur rund 1.000 Euro. Sie klagte auf Zahlung auch des restlichen Betrags.

Die Klägerin erhielt Recht. Ein Geschädigter sei grundsätzlich dazu verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung des Schadens so zu gestalten, wie es ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch täte, erklärten die Richter. Dies sei der Fall gewesen. Die Umstände hätten es gerechtfertigt, dass die Frau den Mietwagen zu einem erhöhten Tarif angemietet hätte. Nach Auffassung des Gerichts könnte unter Umständen bei einer sehr langen Mietdauer die Pflicht entstehen, Vergleichsangebote einzuholen. Bei einer Mietdauer von 14 Tagen gelte das jedoch nicht.

Bei einem von Anderen verursachten Schaden am eigenen Pkw sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im DAV


Telefonieren auf dem Seitenstreifen verboten

19. Januar 2009 juratraffic.de

Düsseldorf/Berlin (DAV). Ein Autofahrer, der auf einem Seitenstreifen mit laufendem Motor telefoniert, handelt ordnungswidrig. Er bleibt auch auf dem Seitenstreifen ein normaler Verkehrsteilnehmer. Auf einem Parkplatz wäre dies aber anders zu beurteilen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 3. Juni 2008 (AZ: IV 2 Ss (OWi) 84/08) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Autofahrer hielt auf dem Seitenstreifen und ließ den Motor an. Dann telefonierte er mit seinem Mobiltelefon. Vom Amtsgericht wurde er ? neben dem fälligen Punkt ? zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Hiergegen setzte er sich zu Wehr.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Autofahrer sei die Benutzung eines Handys untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen müsse. Dies gelte nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltete sei. Hier habe er bei laufendem Motor telefoniert. Auch nehme er weiterhin am ?fließenden Verkehr? teil, da der Seitenstreifen ?Fahrbahn im Rechtssinne? sei. Das Telefonieren sei somit genauso zu bewerten wie an einer roten Ampel. Daher sei sein Verhalten bei einem Seitenstreifen allerdings anders zu beurteilen als auf einem Parkplatz. Da er auf dem Seitenstreifen nur zum Telefonieren angehalten habe, handelte er überdies auch wegen verbotswidrigen Haltens an einer Kraftstraße ordnungswidrig.

Wann man eine Chance hat, sich gegen ein Knöllchen zu wehren, erläutern Verkehrsrechtsanwälte.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im DA V


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