Archiv für die Kategorie: 'Verkehrsrecht'


Unter einem Augenblicksversagen versteht man eine momentane Unaufmerksamkeit, die auch einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer passieren kann.

Der Bußgeldkatalog enthält Regelbeispiele für Verkehrsverstöße, die unter anderem auch für bestimmte Delikte Fahrverbote enthalten. Dabei setzt die Verhängung eines Fahrverbots voraus, dass die Zuwiderhandlung unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers begangen wurde. Dies ist objektiv z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts gegeben.

Allerdings muss die Verfehlung des Betroffenen auch in subjektiver Hinsicht auf einer besonderen Verantwortungslosigkeit des Fahrers beruhen. Dies wird zunächst vom Gesetz bei Verwirklichung eines solchen Regelbeispiels vermutet. Allerdings sind davon abweichend Sachverhalte denkbar, in welchen zugunsten des Betroffenen von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein ortsfremder Betroffener aufgrund lückenhafter Bebauung der Meinung ist, er befinde sich nicht mehr Innerorts und überschreitet damit nur leicht fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Indizwirkung für ein Fahrverbot ist dann widerlegt.

Weitere Informationen zu Themen aus dem Strafrecht und Verkehrsrecht erhalten Sie auf der Internet-Seite der Rechtsanwaltskanzlei Breunig unter http://www.kanzlei-breunig.de.
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Martin Breunig in Frankfurt am Main betreut seit Ihrer Gründung schwerpunktmäßig Mandate aus dem Strafrecht und dem Verkehrsrecht. Dabei werden Privatpersonen sowie Unternehmen aus Frankfurt und dem gesamten Rhein-Main-Gebiet beraten.
Nur durch eine frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes lassen sich Fehler vermeiden, die ansonsten in einem späteren Verfahren nicht mehr zu beheben sind.

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Rechtsanwaltskanzlei Breunig
Herr Martin Breunig
Kaiserstraße 37
60329 Frankfurt (Am Gallileo-Tower)
Deutschland

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Nach einer Entscheidung des AG Kaiserslautern vom 14.03.2012 und des AG Landstuhl vom 03.05.2012 liefert das Messgerät ES 3.0 der Firma Eso keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse.

Die beiden Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass eine Messung mit dem Messgeräte ES 3.0 selbst unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht ordnungsgemäß überprüft werden könne, da der Hersteller der Anlage genaue Angaben darüber verweigert, wie die Messung erfolgt. Dadurch ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt, da die für die Ausübung dieses Rechts unverzichtbaren Informationen geheim gehalten werden. Durch diese Unkenntnis der Funktionsweise ist ein substantiierter Vortrag zu etwaigen Fehlfunktionen des Messgerätes nicht möglich.

Hintergrund ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren. Hierunter fallen auch Messungen mit dem Gerät ES 3.0. Um die Messung anzugreifen, muss der Betroffene substantiierte Anhaltspunkte vortragen, warum die Messung fehlerhaft sein soll. Dies ist aber nur möglich, wenn die Funktionsweise bekannt ist.

Das Gericht kann daher auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht beurteilen, ob die Messung richtig war. Von der Richtigkeit der Messung muss das Gericht überzeugt sein. Diese Überzeugung kann es aber nicht gewinnen, wenn auch ein Sachverständiger das Zustandekommen der Messung nicht erklären kann.

Diese verhinderte Sachaufklärung zwinge das Gericht zur Annahme einer Tatbestandsverwirklichung nur aus Erkenntnissen Dritter. Auch kann es nicht als Prämisse gelten, dass aufgrund des standardisierten Messverfahrens eine fehlerfreie Messung vorliege. Die Herstellerfirma musste mehrfach Software-Updates herausgeben. Auch wurde eine Fehlertoleranz für das Gerät angegeben, die ansonsten ja gerade nicht nötig wäre.

Aus diesen Gründen haben die beiden genannten Gerichte die Betroffenen freigesprochen. Für weitere Betroffene dieser Messanlage ist daher zu raten, sofort nach Erhalt des ersten Anhörungsschreibens einen spezialisierten Verkehrsanwalt zu beauftragen, um mit dieser Argumentation eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

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Ein dienstlicher Pkw, der dem Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassen worden ist, ist im Einzelfall an den Arbeitsgeber im Falle einer Arbeitsfreistellung zurückzugeben.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 21.03.2012 (Az. 5 AZR 651/10), dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam sei, die regelt, dass ein Arbeitnehmer einen privat genutzten Dienstwagen für den Fall der Freistellung zurückgeben müsse.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien über einen Entschädigungsanspruch für die entgangene Nutzung eines Dienstwagens im privaten Bereich. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag folgende Klausel vereinbart: ,,Im Falle einer Kündigung ist X berechtigt, den Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Weiterzahlung der Bezüge freizustellen.“ Ferner sei vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer den zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch privat nutzen dürfe. Ein Widerruf der Dienstwagenüberlassung sei ebenfalls zwischen den Parteien vereinbart worden. Insoweit hätten die Parteien folgende Klausel vereinbart: ,,Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird.“
Das Bundesarbeitsgericht sah diese Klausel als wirksam an. Dies aus folgenden Gründen: Die Klausel sei formell als auch materiell wirksam. Der Widerruf der Nutzung des Dienstwagens auch für private Zwecke sei für den Arbeitnehmer nicht unzumutbar, da er zum einen aufgrund der Freistellung keine Arbeitsleistung mehr erbringen müsse sowie zum anderen keine Dienstfahrten mehr anfallen würden.
Dennoch sprach das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch zu, da der Arbeitgeber das Widerrufsrecht nicht wirksam ausgeübt habe.
Letztlich merkte das Bundesarbeitsgericht an, dass im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung dem Arbeitgeber die Einräumung einer Auslauffrist aufzubürden sei. Dies begründete das Bundesarbeitsgericht damit, dass der Arbeitnehmer eine Pauschalversteuerung für den gesamten Monat abzuführen habe und aus diesem Grund eine unverzügliche Rückgabe unbillig erscheine.
Lassen Sie sich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von einem Anwalt beraten. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Arbeitnehmer aber auch der Arbeitgeber frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung.

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