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Die Anmietung von einem Ersatzfahrzeug nach einem Verkehrsunfall gestaltet sich ohne anwaltliche Hilfe als schwieriges Unterfangen – Eine Bestandsaufnahme

Eine der größten Herausforderungen für auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwälte sowie deren Mandanten bleibt auch im Jahr 2012 das Feld der Anmietung von Ersatzfahrzeugen nach Verkehrsunfällen.

Die Ausgangslage ist eigentlich übersichtlich: Der Mandant erleidet einen Unfall, den der Unfallgegner verschuldet hat. Für die Dauer der Fahrzeugreparatur oder der Beschaffung eines Neuwagens mietet der Geschädigte einen Pkw oder Lkw bei einer Autovermietung.

Die Schwierigkeiten beginnen, sobald es um den Ersatz der Anmietungskosten geht:

Haftpflichtversicherungen verweisen gerne auf von ihnen selbst vorgeschlagene oder vermeintlich ermittelte Tarife, die regelmäßig weit unterhalb der tatsächlichen Kosten einer Ersatzanmietung liegen. Tausende Sachverhalte dieser Art landen Jahr für Jahr bei den Gerichten: Oft ist das Verschulden des Unfallgegners am Unfall selbst zwischen den Parteien dabei gänzlich unstreitig, und es geht ausschließlich um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten. Leider ist bis zum heutigen Datum keinerlei klare Linie zu dieser Frage in der Rechtsprechung zu erkennen. Von Bundesland zu Bundesland, ja mitunter sogar von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk treten drastische Abweichungen in der Berechnung auf. Und das, obgleich das deutsche Schadensrecht insoweit nicht kompliziert ist: Der Geschädigte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne den Verkehrsunfall gestanden hätte.

Doch was macht die Rechtsprechung daraus? Seit der Bundesgerichtshof (BGH) offen ließ, ob eine Abrechnung der Mietwagenkosten nach der sog. Fraunhofer-Studie oder der Schwacke-Liste zu erfolgen hat, treiben die Berechnungsmodalitäten ständig neue Blüten. Beispiele aus dem bundesdeutschen Flickenteppich: Im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main wird grundsätzlich nach Fraunhofer abgerechnet, ein typischerweise sehr niedriger Wert, da die Preise bei Fraunhofer Anmietungen mit langer Vorlaufzeit über das Internet zu Grunde legen. Der Mandant muss aber sofort anmieten; weder er noch sein Rechtsanwalt können das Datum eines Verkehrsunfalls ,,planen“. Im Bezirk des OLG Köln wird hingegen nach Schwacke abgerechnet, der Geschädigte steht besser; das gilt aber wiederum dann nicht, wenn der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung beweist, dass der Schwacke-Tarif im Einzelfall überteuert war, etwa, weil dem Geschädigten günstigere Angebote zur Verfügung standen. Die Unklarheiten perfekt macht das LG Essen: Es geht vom Fraunhofer-Tarif aus, addiert aber pauschal 20% hinzu.

Als auf das Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei erwarten wir, dass der BGH den Stilblüten mit einer demnächst anstehenden Entscheidung endlich ein Ende setzt und alsbald bundeseinheitliche Standards etabliert. Es wäre auch am Deutschen Verkehrsrechtstag, hier endlich eine Vereinheitlichung zu fordern: im Interesse der Geschädigten, aber auch der Einheit der Rechtsordnung. Gegenwärtig hängt es nur vom Zufall – nämlich dem Unfallort – ab, in welchem Umfang Mietwagenkosten berechtigt ersetzt werden können. Die Rechtsgrundlage für diesen Ersatzanspruch ist indessen bundesweit dieselbe – nämlich § 249 BGB. Wir fordern daher alsbald die Herstellung von Rechtsklarheit – zu Gunsten aller Beteiligten.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Thorsten Rachvoll
Beltran, Engel & Coll.

Hessenring 82
61348 Bad Homburg v.d. Höhe

TEL: +49 (0)6172-9811070
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Über:

Beltran, Engel & Coll. – Rechtsanwälte (Verkehrsrecht)
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Verkehrsrecht Meldung 1 (Anmietung Ersatzfahrzeug)

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Bisher war „Auto verkaufen“ reine Nervensache.

Das Auto verkaufen im privaten Rahmen hält viele Fallstricke bereit. Das fängt bereits bei der Suche nach der geeigneten Plattform für den Auto Ankauf an. Auf herkömmlichen Auto-Online-Plattformen opfern Sie Ihre Freizeit, um Ihr Fahrzeug in komplizierten und langatmigen Formularen bis ins kleinste Detail zu beschreiben.Hinzu kommen morgendliche Anrufe, nicht wahrgenommene Besichtigungstermine und haarsträubende Probefahrten.

Wie auch schon beim Kauf von sonstigen Gütern, so sind auch beim Verkauf von Gebrauchtwagen seriöse Partner immer ein gutes Zeichen von Vertrauenswürdigkeit. Achtet der Verkäufer darauf , ist er ein gutes Stück weit entfernt davon, auf billige Maschen und unseriöse Verkaufsmöglichkeiten hereinzufallen.

Autoverkauf: Mitteilung an Kfz-Zulassungsstelle

Wenn Sie ein Auto verkaufen , sind Sie nach dem Gesetz verpflichtet, die Veräußerung unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen, die dem Auto (zuletzt) ein amtliches Kennzeichen erteilt hat. Dies gilt auch bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen.

Zur Mitteilung des Autoverkaufs reicht es aus, den Kaufvertrag in Kopie an die Kfz-Zulassungsstelle zu übersenden oder zu faxen. Ein Behördengang extra für den Autoverkauf ist nicht zwingend notwendig. Wichtig: Im Kaufvertrag muss dokumentiert sein, dass Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und II beim Autokauf bzw. Autoverkauf an den Käufer übergeben wurden. Außerdem müssen der vollständige Name des Käufers und seine Anschrift angegeben werden. Die Übergabe der Dokumente zum Auto verkaufen muss vom Käufer quittiert werden, d.h. der Kaufvertrag muss vom Käufer eigenhändig unterzeichnet sein.

Der Autokäufer benötigt darüber hinaus den Bericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU) und die Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung (AU), sofern aufgrund des Fahrzeugalters solche Untersuchungen bereits fällig waren.

Mit Eingang der vollständigen Verkaufsanzeige / des Kaufvertrags wird die steuerliche Abmeldung des Fahrzeuges veranlasst. Der Autokäufer wird damit steuerpflichtig. Der bisherige Halter kann mit dem Kaufvertrag das Auto bei seiner Versicherung selbst abmelden.

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Die Nebenklage – ein sehr nützliches jedoch oft unterschätztes Instrument für Opfer von Straftätern…

Im Strafverfahren stehen das Opfer oder seine Angehörigen den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber und befinden sich häufig in einer ernsthaften Notsituation.

Die Nebenklage – ein sehr nützliches jedoch oft unterschätztes Instrument des Opferschutzes.

Im Allgemeinen erhebt die Staatsanwaltschaft sobald sie einen hinreichenden Tatverdacht hat, Anklage bei dem zuständigen Gericht gegen den Tatverdächtigen. Zumeist ist dem Opfer der Tat nur bekannt, dass es in der Verhandlung als Zeuge eine Aussage machen muss und damit seine Rechte ausgeschöpft hat.

Dies ist jedoch nicht der Fall!

Aus § 395 StPO (Strafprozessordnung) ergibt sich für das Opfer in vielen Fällen das Recht der Nebenklage.

Der Nebenkläger tritt dabei im Strafverfahren mit seinem Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger (auch ,,Opferanwalt“ genannt) als „zweiter Staatsanwalt“ auf, wobei ihm eine große Anzahl von Beteiligungsmöglichkeiten in dem Verfahren und der Verhandlung an die Hand gegeben werden.

Die Nebenklage ist zulässig bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die persönliche Freiheit, gegen das Leben, bei Straftaten im Amt sowie im Fall der Beleidigung.

Gegen einen Jugendlichen sind sowohl die Privat- als auch die Nebenklage unzulässig. Gegen einen Heranwachsenden hingegen (= jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat) sind Privat- und Nebenklage unbeschränkt zulässig.

Über die Zeit hat sich der Begriff des ,,Opferanwalts“ durchgesetzt, welcher jedoch nur eine andere Bezeichnung für den Strafverteidiger bzw. den im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt des Nebenklägers ist.

Nebenkläger bzw. Nebenklägerin wird man durch eine schriftliche Anschlusserklärung, die in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO). Einer Begründung bedarf es nicht. Die Anschlusserklärung ist auch schon vor Anklageerhebung zulässig. Sollte das Gericht die Anschlussbefugnis verneinen, ist hiergegen die Beschwerde statthaft gemäß § 304 StPO.

Es ist zumeist unerlässlich einen qualifizierten Anwalt zu Rate zu ziehen, da die Rechte, die sich aus der Nebenklage ergeben, meist nur sinnvoll genutzt werden können wenn der Nebenkläger von einem qualifizierten Strafverteidiger unterstützt wird.

Weiterhin besteht nur durch einen Anwalt das Recht auf Akteneinsicht, welches eine unverzichtbare Informationsquelle darstellt.

Des Weiteren können, sollten Zweifel an dem ergangenen Urteil bestehen, mögliche Rechtsmittel von dem Strafverteidiger umfassend geprüft werden.

Dem Nebenkläger stehen folgende Rechte zur Verfügung.

Das Recht zur dauernden Anwesenheit in der Hauptverhandlung auch wenn diese nicht öffentlich ist, oder der Nebenkläger als Zeuge in Betracht kommt (ein Zeuge darf sich ja ansonsten vor seiner Aussage nicht im Sitzungssaal aufhalten). Das Recht, Richter oder Sachverständige wegen Befangenheit abzulehnen. Das Recht, Fragen an Zeugen, Sachverständige oder auch den Angeklagten zu stellen. Das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden oder von Fragen der Prozessbeteiligten. Das Recht, eigene Beweisanträge oder sonstige Anträge zu stellen (wie z. B. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, oder auf Ausschluss des Angeklagten bei Vernehmung eines Opferzeugen). Das Recht, Erklärungen abzugeben. Das Recht zum eigenen Plädoyer. Das Recht, eine Ausfertigung des Urteils zu erhalten.

Die Kosten der Nebenklage trägt der Verurteilte, wenn die Verurteilung wegen einer Tat erfolgt, die den Nebenkläger betrifft.

Besonders schutzwürdigen Nebenklägern kann ein Rechtsanwalt auf Staatskosten durch das Gericht bestellt werden.
Wurde ein Anwalt durch das Gericht bestellt (§397a Abs. 1 StPO), entfällt für den Nebenkläger das Risiko der Kostentragung, für den möglichen Fall, dass der Angeklagte freigesprochen, gegen ihn das Verfahren nicht eröffnet oder das Verfahren eingestellt wird.

Sollten Sie oder ein Angehöriger Opfer einer Straftat geworden sein, sollten Sie unbedingt an die Nebenklage denken und diese gegebenenfalls von einem Strafverteidiger prüfen lassen.

Sie sollten jedoch nie vergessen, dass ein Strafverfahren für alle Beteiligten, insbesondere für das Opfer eine sehr extreme und belastende Situation darstellt.

Daher ist bei der Suche nach einem Anwalt, welcher das Opfer als Nebenkläger vertreten soll, ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Anwalt und dem Opfer von großer Bedeutung, da es zumeist um sehr viel mehr geht als um einen einfachen Rechtsstreit zwischen zwei Parteien.

In jedem Fall sollte man stets das persönliche Gespräch mit dem Anwalt suchen und auf der Grundlage eine dadurch entstehenden Vertrauensverhältnisses gemeinsam das Verfahren in Angriff nehmen.

Mit der Nebenklage und der Hinzuziehung eines qualifizierten Strafverteidigers können Sie vom geschädigten Opfer zu einem vollwertigen Beteiligten der Wahrheitsfindung und Schuldsprechung werden.
Im ebenfalls möglichen sog. Adhäsionsverfahren, das in ein Nebenklageverfahren eingekleidet werden kann, können zudem vom Opfer zivilrechtliche Ansprüche (bspw. Schadensersatz von Arztkosten oder Kosten für Psychotherapie, Schmerzensgeld für einen erlittenen Missbrauch), die aus einer Straftat erwachsen, statt in einem eigenen mitunter finanziell risikoreichen parallel geführten zivilgerichtlichen Verfahren (Zivilprozess) unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden, sofern der Streitgegenstand noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden ist.
Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Es kommt insbesondere den Opfern von Straftaten zugute, bei denen die Verletzung ihrer Rechtsgüter auch zu einem nach den Regelungen des Zivilrechts erstattungsfähigen Schaden geführt hat. Eigentlich müsste dieser Schaden in einem weiteren Verfahren geltend gemacht werden. Durch die Adhäsion ist hier die Verbindung und damit die Entscheidung in nur einem Verfahren möglich.
Zu den vorangegangenen Informationen ist allerdings zwingend stets zu beachten, dass diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um das Rechtsinstitut der Nebenklage sowie des Adhäsionsverfahrens und nur einen Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren nach §§ 395 ff. StPO bzw. nach §§ 403 ff. StPO und seine Rechtsfolgen geben und in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und damit anders zu handhaben ist.

Besonders in Nebenklageverfahren und Adhäsionsverfahren kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird. Der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird dieses Feld sorgfältig mit seinem Mandanten erörtern und gemeinsam mit ihm risikominimierte Lösungsmöglichkeiten erarbeiten.

Über:

Rechtsanwalt Thomas M. Amann
Herr Thomas Amann
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Rechtsanwalt Thomas M. Amann repräsentiert eine moderne auf das Strafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Gründungssitz in Darmstadt. Die Tätigkeitsbereiche von Rechtsanwalt Amann umfassen das gesamte Rechtsgebiet Strafrecht und Strafverteidigung, sowohl im nationalen wie auch internationalen Bereich. Die Kanzlei berät und vertritt Ihre Mandantschaft gegenüber Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten in allen Fällen der Felder Strafrecht und Jugendstrafrecht sowie in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen.

Die Standorte der Kanzlei in Darmstadt und der Besprechungsmöglichkeit in Offenbach am Main befinden sich direkt in den Fußgängerzonen der Wissenschaftsstadt und Messestadt und damit zentral im Wirtschaftsknotenpunkt Rhein-Main-Gebiet sowie in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Standort in der Finanzmetropole Frankfurt am Main. Die Besprechungsmöglichkeit in Bensheim an der Hessischen Bergstraße befindet sich ebenfalls zentral in der Darmstädter Straße.

Mit der neuen Niederlassung in Bietigheim-Bissingen ist die Kanzlei aufgrund der großen Nachfrage aus dem süddeutschen Raum für ihre Mandanten nun auch kompetent in unmittelbarer Nähe zu der Landeshauptstadt Stuttgart sowie zu der Barockstadt Ludwigsburg vertreten. Durch die dortige zentrale geographische Lage kann die Kanzlei für ihre Mandanten neben dem Landgerichtsbezirk Stuttgart gleichermaßen effektiv in den angrenzenden Landgerichtsbezirken Heilbronn, Karlsruhe, Baden-Baden, Tübingen, Hechingen, Ellwangen-Jagst und Ulm tätig werden. An allen Standorten übernimmt sie sowohl die Vertretung von Privatpersonen als auch die Vertretung von Unternehmensinteressen im Strafverfahren.

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