Vorbesitzer muss nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs sein Altfahrzeug zurück nehmen

Wer sein altes Fahrzeug beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung gibt, darf eventuelle Unfallschäden nicht verschweigen. Andernfalls haftet er, wenn der Autohändler den Altwagen als „laut Vorbesitzer unfallfrei“ weiterverkauft und der Erwerber den Schaden reklamiert. Wie die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), mitteilt, hat der Bundesgerichtshof (VIII 117/12) einen Vorbesitzer verurteilt, sein Altfahrzeug zurückzunehmen.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Gebrauchtwagen, bei dem ein kleiner Unfallschaden nicht fachgerecht repariert wurde. Als der Besitzer einige Monate später einen Neuwagen kaufte, bekam er für seinen Altwagen 19.000 Euro angerechnet. Im Vertragsformular des Autohändlers war angekreuzt, dass kein Unfallschaden vorliege. Der Autohändler verkaufte den Gebrauchtwagen weiter und gab dabei an, dass er „laut Vorbesitzer unfallfrei“ sei. Der Erwerber stellte jedoch kurze Zeit nach der Übergabe einige unfallbedingte Mängel fest und reklamierte diese gegenüber dem Autohändler. Da sich die beiden nicht einigten, verklagte er den Autohändler, den Wagen zurückzunehmen und den gezahlten Kaufpreis zu erstatten. Damit kam er vor Gericht durch. Daraufhin verklagte der Autohändler den vorherigen Besitzer und machte dabei einen Betrag von über 30.000 Euro geltend. Den hohen Betrag begründete er unter anderem mit den ihm entstandenen Prozesskosten.

Der Bundesgerichtshof verurteilte den Vorbesitzer, den Altwagen vom Autohändler zurückzunehmen und an ihn rund 20.000 Euro zu zahlen. Zwar sei davon auszugehen, dass er für sein in Zahlung gegebenes Fahrzeug keine Gewährleistung übernommen habe. Im Vertragsformular habe er jedoch zugesichert, dass es unfallfrei sei. Allerdings müsse er nur einen kleinen Teil der Anwaltskosten des Autohändlers ersetzen. Diesem hätte nämlich klar sein müssen, dass der Käufer des Altfahrzeugs die vorhandenen Mängel zu Recht reklamierte. Der Händler hätte es daher nicht auf einen Prozess ankommen lassen dürfen. Er konnte somit nicht vom Vorbesitzer verlangen, dass dieser ihm die unnötig entstandenen Prozesskosten ersetzt.

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Bisher war „Auto verkaufen“ reine Nervensache.

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Wie auch schon beim Kauf von sonstigen Gütern, so sind auch beim Verkauf von Gebrauchtwagen seriöse Partner immer ein gutes Zeichen von Vertrauenswürdigkeit. Achtet der Verkäufer darauf , ist er ein gutes Stück weit entfernt davon, auf billige Maschen und unseriöse Verkaufsmöglichkeiten hereinzufallen.

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Wenn Sie ein Auto verkaufen , sind Sie nach dem Gesetz verpflichtet, die Veräußerung unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen, die dem Auto (zuletzt) ein amtliches Kennzeichen erteilt hat. Dies gilt auch bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen.

Zur Mitteilung des Autoverkaufs reicht es aus, den Kaufvertrag in Kopie an die Kfz-Zulassungsstelle zu übersenden oder zu faxen. Ein Behördengang extra für den Autoverkauf ist nicht zwingend notwendig. Wichtig: Im Kaufvertrag muss dokumentiert sein, dass Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und II beim Autokauf bzw. Autoverkauf an den Käufer übergeben wurden. Außerdem müssen der vollständige Name des Käufers und seine Anschrift angegeben werden. Die Übergabe der Dokumente zum Auto verkaufen muss vom Käufer quittiert werden, d.h. der Kaufvertrag muss vom Käufer eigenhändig unterzeichnet sein.

Der Autokäufer benötigt darüber hinaus den Bericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU) und die Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung (AU), sofern aufgrund des Fahrzeugalters solche Untersuchungen bereits fällig waren.

Mit Eingang der vollständigen Verkaufsanzeige / des Kaufvertrags wird die steuerliche Abmeldung des Fahrzeuges veranlasst. Der Autokäufer wird damit steuerpflichtig. Der bisherige Halter kann mit dem Kaufvertrag das Auto bei seiner Versicherung selbst abmelden.

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