Die Nebenklage – ein sehr nützliches jedoch oft unterschätztes Instrument für Opfer von Straftätern…

Im Strafverfahren stehen das Opfer oder seine Angehörigen den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber und befinden sich häufig in einer ernsthaften Notsituation.

Die Nebenklage – ein sehr nützliches jedoch oft unterschätztes Instrument des Opferschutzes.

Im Allgemeinen erhebt die Staatsanwaltschaft sobald sie einen hinreichenden Tatverdacht hat, Anklage bei dem zuständigen Gericht gegen den Tatverdächtigen. Zumeist ist dem Opfer der Tat nur bekannt, dass es in der Verhandlung als Zeuge eine Aussage machen muss und damit seine Rechte ausgeschöpft hat.

Dies ist jedoch nicht der Fall!

Aus § 395 StPO (Strafprozessordnung) ergibt sich für das Opfer in vielen Fällen das Recht der Nebenklage.

Der Nebenkläger tritt dabei im Strafverfahren mit seinem Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger (auch ,,Opferanwalt“ genannt) als „zweiter Staatsanwalt“ auf, wobei ihm eine große Anzahl von Beteiligungsmöglichkeiten in dem Verfahren und der Verhandlung an die Hand gegeben werden.

Die Nebenklage ist zulässig bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die persönliche Freiheit, gegen das Leben, bei Straftaten im Amt sowie im Fall der Beleidigung.

Gegen einen Jugendlichen sind sowohl die Privat- als auch die Nebenklage unzulässig. Gegen einen Heranwachsenden hingegen (= jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat) sind Privat- und Nebenklage unbeschränkt zulässig.

Über die Zeit hat sich der Begriff des ,,Opferanwalts“ durchgesetzt, welcher jedoch nur eine andere Bezeichnung für den Strafverteidiger bzw. den im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt des Nebenklägers ist.

Nebenkläger bzw. Nebenklägerin wird man durch eine schriftliche Anschlusserklärung, die in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO). Einer Begründung bedarf es nicht. Die Anschlusserklärung ist auch schon vor Anklageerhebung zulässig. Sollte das Gericht die Anschlussbefugnis verneinen, ist hiergegen die Beschwerde statthaft gemäß § 304 StPO.

Es ist zumeist unerlässlich einen qualifizierten Anwalt zu Rate zu ziehen, da die Rechte, die sich aus der Nebenklage ergeben, meist nur sinnvoll genutzt werden können wenn der Nebenkläger von einem qualifizierten Strafverteidiger unterstützt wird.

Weiterhin besteht nur durch einen Anwalt das Recht auf Akteneinsicht, welches eine unverzichtbare Informationsquelle darstellt.

Des Weiteren können, sollten Zweifel an dem ergangenen Urteil bestehen, mögliche Rechtsmittel von dem Strafverteidiger umfassend geprüft werden.

Dem Nebenkläger stehen folgende Rechte zur Verfügung.

Das Recht zur dauernden Anwesenheit in der Hauptverhandlung auch wenn diese nicht öffentlich ist, oder der Nebenkläger als Zeuge in Betracht kommt (ein Zeuge darf sich ja ansonsten vor seiner Aussage nicht im Sitzungssaal aufhalten). Das Recht, Richter oder Sachverständige wegen Befangenheit abzulehnen. Das Recht, Fragen an Zeugen, Sachverständige oder auch den Angeklagten zu stellen. Das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden oder von Fragen der Prozessbeteiligten. Das Recht, eigene Beweisanträge oder sonstige Anträge zu stellen (wie z. B. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, oder auf Ausschluss des Angeklagten bei Vernehmung eines Opferzeugen). Das Recht, Erklärungen abzugeben. Das Recht zum eigenen Plädoyer. Das Recht, eine Ausfertigung des Urteils zu erhalten.

Die Kosten der Nebenklage trägt der Verurteilte, wenn die Verurteilung wegen einer Tat erfolgt, die den Nebenkläger betrifft.

Besonders schutzwürdigen Nebenklägern kann ein Rechtsanwalt auf Staatskosten durch das Gericht bestellt werden.
Wurde ein Anwalt durch das Gericht bestellt (§397a Abs. 1 StPO), entfällt für den Nebenkläger das Risiko der Kostentragung, für den möglichen Fall, dass der Angeklagte freigesprochen, gegen ihn das Verfahren nicht eröffnet oder das Verfahren eingestellt wird.

Sollten Sie oder ein Angehöriger Opfer einer Straftat geworden sein, sollten Sie unbedingt an die Nebenklage denken und diese gegebenenfalls von einem Strafverteidiger prüfen lassen.

Sie sollten jedoch nie vergessen, dass ein Strafverfahren für alle Beteiligten, insbesondere für das Opfer eine sehr extreme und belastende Situation darstellt.

Daher ist bei der Suche nach einem Anwalt, welcher das Opfer als Nebenkläger vertreten soll, ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Anwalt und dem Opfer von großer Bedeutung, da es zumeist um sehr viel mehr geht als um einen einfachen Rechtsstreit zwischen zwei Parteien.

In jedem Fall sollte man stets das persönliche Gespräch mit dem Anwalt suchen und auf der Grundlage eine dadurch entstehenden Vertrauensverhältnisses gemeinsam das Verfahren in Angriff nehmen.

Mit der Nebenklage und der Hinzuziehung eines qualifizierten Strafverteidigers können Sie vom geschädigten Opfer zu einem vollwertigen Beteiligten der Wahrheitsfindung und Schuldsprechung werden.
Im ebenfalls möglichen sog. Adhäsionsverfahren, das in ein Nebenklageverfahren eingekleidet werden kann, können zudem vom Opfer zivilrechtliche Ansprüche (bspw. Schadensersatz von Arztkosten oder Kosten für Psychotherapie, Schmerzensgeld für einen erlittenen Missbrauch), die aus einer Straftat erwachsen, statt in einem eigenen mitunter finanziell risikoreichen parallel geführten zivilgerichtlichen Verfahren (Zivilprozess) unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden, sofern der Streitgegenstand noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden ist.
Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Es kommt insbesondere den Opfern von Straftaten zugute, bei denen die Verletzung ihrer Rechtsgüter auch zu einem nach den Regelungen des Zivilrechts erstattungsfähigen Schaden geführt hat. Eigentlich müsste dieser Schaden in einem weiteren Verfahren geltend gemacht werden. Durch die Adhäsion ist hier die Verbindung und damit die Entscheidung in nur einem Verfahren möglich.
Zu den vorangegangenen Informationen ist allerdings zwingend stets zu beachten, dass diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um das Rechtsinstitut der Nebenklage sowie des Adhäsionsverfahrens und nur einen Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren nach §§ 395 ff. StPO bzw. nach §§ 403 ff. StPO und seine Rechtsfolgen geben und in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und damit anders zu handhaben ist.

Besonders in Nebenklageverfahren und Adhäsionsverfahren kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird. Der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird dieses Feld sorgfältig mit seinem Mandanten erörtern und gemeinsam mit ihm risikominimierte Lösungsmöglichkeiten erarbeiten.

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