Alkohol und Versicherungsschutz

5. November 2004 juratraffic.de

(DAV). Schon verhältnismäßig geringfügige Trinkmengen können im Straßenverkehr zum völligen Verlust des Anspruchs auf Kaskoversicherungsschutz führen. Wie das Oberlandesgericht Köln in einem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall (AZ: 9 U 142/97) entschieden hat, liegt auch im Versicherungsvertragsrecht die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille. Oberhalb dieser Grenze wird daher grundsätzlich von einem objektiv groben fahrlässigen Verhalten auszugehen sein, das zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.

Aber auch unterhalb der Grenze von 1,1 Promille ist dies denkbar, wenn feststeht, daß die Alkoholisierung für den Unfall kausal war. Bei Werten nah an 1,1 Promille sollen dazu schon geringe Fahrfehler genügen. Alkohol und Straßenverkehr passen eben nicht zusammen. Und wenn doch einmal etwas geschehen ist, ist es wegen der weitreichenden Folgen empfehlenswert, sogleich anwaltlichen Beistand zu suchen.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft – anwaltauskunft.de

(DAV). Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall scheuen Geschädigte oft den Weg zum Anwalt und “verschenken” damit häufig Ersatzansprüche, die ihnen in Wirklichkeit zustehen, zum Beispiel Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und vieles mehr.

Erleidet jemand schuldlos einen Unfall, so ist er so zu stellen, wie er ohne diesen stehen würde. Zu ersetzen sind auch notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, mithin grundsätzlich auch die Kosten, die dadurch entstehen, daß eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Nur dann, wenn dies ganz und gar nicht erforderlich erscheint, wird der Gang zum Rechtsanwalt als “entbehrlich” angesehen. Dies ist beispielsweise in solchen Fällen der Fall, wenn es dann allein um die Meldung eines geringfügigen Blechschadens bei geklärter Schuldfrage geht, wenn also Grund und Höhe der Ersatzansprüche eindeutig sind. Dies hat zur Folge, daß die Gebühren nicht erstattungsfähig wären, teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Bonn mit.

Es kommt darauf an, wie ein vernünftig handelnder Geschädigter sich verhält. Er wird nicht in der Lage sein, wenn sein Pkw beschädigt ist, den Minderwert oder, wenn er verletzt ist, seinen Schmerzensgeldanspruch zu bemessen. Hier ist stets anwaltlicher Rat gefragt, so daß die Anwaltskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet werden müssen. Die Erstattungsfähigkeit ist mithin der Grundsatz, von dem die Rechtsprechung nur in extrem einfach gelagerten Fällen eine Ausnahme zuläßt.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft – anwaltauskunft.de

Informationen zur Unfallflucht

5. November 2004 juratraffic.de

(DAV). Am 1.4.1998 ist die ergänzte Neufassung des Unfallfluchtparagraphen (§ 142 Absatz 4 StGB) in Kraft getreten. Danach kann die Strafe gemildert oder gar von Strafe abgesehen werden, wenn sich ein Unfallbeteiligter innerhalb von 24 Stunden meldet, nachdem er zunächst die Unfallstelle verlassen hatte.
Dies gilt aber nur für Unfälle, die sich nicht im fließenden Verkehr ereignet haben (zum Beispiel Parkplatzunfall, Beschädigung von Verkehrszeichen etc.); außerdem darf nicht mehr als 2000 DM Fremdschaden entstanden sein. Allerdings wird allzu leicht übersehen, daß in den Genuß dieser gesetzlichen Privilegierung nur kommen kann, wer sich freiwillig meldet. Freiwillig kann sich aber derjenige nicht mehr melden, der bereits ermittelt worden ist.

Deshalb gehen Unfallverusacher, die sich von der Unfallstelle in dem Glauben entfernen, eine innerhalb von 24 Stunden erfolgende nachträgliche Meldung genüge auf jeden Fall, das Risiko ein, als “gewöhnliche Unfallflüchtige” bestraft zu werden, warnt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Bonn.
Überhaupt kann selbst bei vermeintlich geringem Sachschaden nur davon abgeraten werden, sich von der Unfallstelle zu entfernen, bevor man die erforderliche Feststellung hat treffen lassen. Denn wenn sich später herausstellt, daß der Schaden entgegen der eigenen Einschätzung doch über 2000 DM liegt, sind Geldstrafen, ein zumindest sechsmonatiger Führerscheinentzug und der Verlust des Versicherungsschutzes die Folgen. Nach einem Unfall sollte wegen der rechtlichen Konsequenzen dringend professioneller Rat eingeholt werden.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft – anwaltauskunft.de


Seiten: ««« 1 2 3 ...123 124 125 126 127 128 129 130 131