In der Urlaubszeit tummeln sich nicht nur viele Deutsche im Ausland, sondern auch viele Ausländer bei uns. Bei einem Unfall mit einem Ausländer reicht es aus, wenn sich der deutsche Beteiligte alle Angaben auf der “Grünen Versicherungskarte” des Kontrahenten notiert. Er bekommt dann vom Verein “Deutsches Büro Grüne Karte e.V.” (Hamburg) Ersatz seines Unfallschadens, entschied das Amtsgericht Aachen (AZ: 6 C 109/96).

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Urteil hieß es, eine Deckungszuage der ausländischen Pflichtversicherung sei für den Zahlungsanspruch des Geschädigten nicht erforderlich. Sinn der “Grünen Versicherungskarte” sei es ja gerade, den deutschen Unfallgegner eines ausländischen Verkehrsteilnehmers vor versicherungstechnischen Schwierigkeiten zu schützen.
Das Gericht hielt es auch nicht für notwendig, die Grüne Versicherungskarte des ausländischen Kontrahenten gleichsam sicherzustellen und damit an der Weiterfahrt zu hindern. Es reiche aus, wenn die Karte bei der Unfallaufnahme vorliege. Notiert werden müßten Name und Anschrift des Unfallgegners, Nummer der Grünen Versicherungskarte, Gültigkeitsdauer und Policennummer der ausländischen Pflichtversicherung.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft – anwaltauskunft.de

(DAV). Urlauber sollten darauf achten, ihr Reisegepäck von außen unsichtbar im geparkten Auto zu verstauen und die Fahrzeugpapiere immer bei sich zu haben. Ansonsten besteht das Risiko, daß Sie wegen grober Fahrlässigkeit den Anspruch gegen Ihre Versicherung verlieren, wenn der Wagen aufgebrochen oder gestohlen wird. Diesen Rat gibt die Deutsche Anwaltauskunft, der größte Anwaltsuchdienst in Deutschland, zur Ferienzeit.

Die Gerichte urteilen in solchen Fällen sehr unterschiedlich, wie sich aus zwei Entscheidungen ergibt: Zwar entlastete das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 09. Februar 1998 (Az.: 17 U 4971/97) einen Pkw-Fahrer, der nicht nur das Gebäck, sondern auch den Kfz-Brief im Auto gelassen hatte. Zur Begründung hieß es, es gäbe keine Lebenserfahrung, wonach ein Auto entwendet wird, weil ein Dieb die darin befindlichen Gepäckstücke durchsucht und dabei den Kfz-Brief findet. Deshalb, so das Gericht, sei dem Halter kein Vorwurf zu machen und er habe Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Im Gegensatz dazu urteilte das Landgericht München I am 21. August 1997 (Az.: 3 U 9794/97), durch zurückgelassenes Gepäck werde ein Auto als “Touristenfahrzeug” erkenntlich. Dies erhöhe den Anreiz zur Entwendung, weil ein Dieb bei der Beute Wertgegenstände erwarten könne. Befänden sich darunter auch noch die Wagenpapiere, sei der Anreiz zum Diebstahl und Weiterverkauf des Autos noch größer. Wer keine entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffe, handle grob fahrlässig, meinten die Richter in diesem Fall. Hier bekam der Geschädigte kein Geld von seiner Versicherung.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft – anwaltauskunft.de

(DAV). In der der Urlaubszeit ist es mal wieder soweit. Die Urlauber versuchen, so schnell wie möglich ihr Reiseziel zu erreichen und überanspruchen dabei ihren Körper, ohne an die rechtlichen Konsequenzen zu denken. Wer am Steuer aber Anzeichen von Müdigkeit verspürt, sollte unbedingt eine Pause einlegen: Bei einem Unfall, den ein Fahrer wegen eines sog. Sekundenschlafes verursacht, besteht die Gefahr, daß er seine Schäden nicht von der Kaskoversicherung ersetzt bekommt. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 20 U 99/97) hingewiesen, wie die Deutsche Anwaltauskunft in Bonn informiert.
Die Richter bezeichneten das Einnicken am Steuer – beispielsweise bei nächtlicher monotoner Autobahnfahrt – als “besonders schweren Verkehrsverstoß”. Dieser könne als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden, was die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreie.

In dem entschiedenen Fall hatte das Gericht jedoch ein Einsehen mit dem Kläger: Dieser hatte unstreitig 15 Minuten vor dem Unfall einen Tankstop eingelegt und wäre zu diesem Zeitpunkt binnen einer halben Stunde am Ziel gewesen. Alkohol hatte er nicht getrunken. Unter diesen Umständen durfte der Betroffene davon ausgehen, daß er die restliche problemlos würde schaffen können, hieß es in dem Urteil. Sein Verhalten sei damit nicht “subjektiv unentschuldbar” gewesen. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit könne nicht erhoben werden. Damit mußte die Versicherung zahlen.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft – anwaltauskunft.de


Seiten: ««« 1 2 3 ...123 124 125 126 127 128 129 130 131 »»»