Ausnahmen vom Fahrverbot

5. November 2004 juratraffic.de

Schwere Verkehrsverstöße wie z.B. das Passieren einer Ampel nach mehr als einer Sekunde Rotlicht, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts werden mit Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet. Dabei handelt es sich um ein sog. Regelfahrverbot, weshalb selbst für Ersttäter, Vielfahrer oder auch diejenigen, für die ein Fahrverbot mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, grundsätzlich keine Ausnahmen gemacht werden.
Wie die Deutsche Anwaltauskunft in Bonn mitteilt, ist dies anders zu beurteilen, wenn der Betroffene ein ?Augenblicksversagen? geltend machen kann, ihm also ein Fehler unterlaufen ist, wie er auch dem sorgfältigsten Kraftfahrer einmal passieren kann.

Ein solchen ?Augenblicksversagen? liegt z.B. dann vor, wenn der Betroffene ein die Geschwindigkeit begrenzendes Schild lediglich in Folge einfacher Fahrlässigkeit übersehen hatte und keine weiteren Anhaltspunkte vorlagen, auf Grund derer sich ihm die Geschwindigkeitsbegrenzung aufdrängen musste.
Von der Verhängung eines Fahrverbotes muss ausnahmsweise auch dann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot zu einer Existenzvernichtung des Betroffenen führen würde, was allerdings eingehend dargelegt und nachgewiesen werden muss.

Darüber hinaus kann aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Beschränkung des Fahrverbots auf einzelne Führerscheinklassen geboten sein; so kann z.B. im Falle eines Berufskraftfahrers nur ein lediglich auf das Führen von Personenkraftwagen beschränktes Fahrverbot zulässig sein (Oberlandesgericht Koblenz, AZ: 2 Ss 218/96).

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft – anwaltauskunft.de

Im Herbst kann es wieder verstärkt zu Unfällen auch mit Kleinwild kommen. Die Deutsche Anwaltauskunft teilt mit, dass auch bei einem fehlgeschlagenen Ausweichmanöver vor einem Hasen oder Kaninchen die Teilkaskoversicherung unter Umständen zahlen muss. Dies entschied – in Abweichung von anderen Urteilen – das Landgericht Saarbrücken (AZ: 14 O 347/94). Das Gericht gestand einem Sportwagenfahrer, der bei einem Ausweichversuch in den Leitplanken gelandet war, knapp 22.000 DM Schadensersatz zu.

In dem Urteil hieß es, dem Kläger sei kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Zwar sei die Ausweichbewegung wegen eines Hasen überzogen und fehlerhaft gewesen. Doch war sie nach Einschätzung der Richter nicht so überzogen, dass die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschritten gewesen wäre: “Reaktionen in Schreck und Verwirrung, in plötzlicher und unverschuldeter Gefahr sind nicht vorwerfbar.” Das Gericht betonte, andere Instanzgerichte stuften das Ausweichen vor Kleinwild, insbesondere Hasen, als grob fahrlässig ein. Dies sei jedoch immer eine Frage des Einzelfalles. Zum anderen seien die Entscheidungen “immer mit dem unausgesprochenen Verdacht belastet, dass das behauptete Wild überhaupt nicht vorhanden war”. Hier aber habe der Kläger nachgewiesenermaßen einen Feldhasen überfahren. Dies sei für ihn auch völlig überraschend geschehen, weil an der fraglichen Stelle vor Wild überhaupt nicht gewarnt wurde, so das Gericht.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft – anwaltauskunft.de

Berlin (DAV). Der Betreiber eines Parkdecks kann bei einer Rampe, die bei Nässe glatt ist, trotz des Aufstellens des Schildes ?Auf eigene Gefahr? haften. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg am 15. Januar 2004 (Az.: 1 U 107/03).

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall hatte sich der Kläger auf eine als Zufahrt zu einem Parkdeck angebrachten Rampe als Fußgänger infolge Nässe durch einen Sturz verletzt. Die Beklagte, zu deren Einzelhandelsgeschäft das Parkdeck und die Rampe gehören, hatte geltend gemacht, dass der Kläger im Geschäft der Beklagten keine Kaufabsicht gehabt habe. Darüber hinaus habe sie sich durch Aushängung des Schildes ?Auf eigene Gefahr? wirksam von ihrer Haftung freigezeichnet.

Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Die Auffahrtrampe für das Parkdeck besaß nicht die generelle Eignung für die Begehbarkeit für Fußgänger. Die Beklagte hätte somit dafür sorgen müssen, dass die Rampe auch bei Nässe gefahrlos begehbar sei. Dies gelte auch gegenüber dem Kläger, da der Parkplatz für Kunden und die Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei. Kunde in diesem Sinne sei auch ein Kaufinteressent, der letztlich nichts eingekauft habe. Selbst wenn er nur Parkplatznutzer gewesen sei, wäre er in die Sicherungspflicht der Beklagten einbezogen gewesen. Auch durch die Aufstellung des Schildes konnte sich die Beklagte nicht von ihrer Haftung freizeichnen. Eine Freizeichnung sei dann nicht möglich, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliege. Die Richter waren der Auffassung, dass hier zumindest von grober Fahrlässigkeit der Beklagten auszugehen ist, da es der Beklagten bewusst war, dass die Rampe bei Nässe glatt ist.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft – anwaltauskunft.de


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